Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

— 162 — 
K. 64. 
Wahl des Vorsiten- Unter dem Vorsitze des an Jahren ältesten Mitgliedes, welchem die beiden 
knsshs m nal, jüngsten Mitglieder als Schriftführer und Stimmzähler zur Seite stehen, wählt 
Stelloertreters des. der Kommunallandtag nach den Vorschriften der Ih. 3—8. des diesem Gesetze 
selben. beigefügten Wahlreglements einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter auf die 
Dauer der Wahlberiode. 
Die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters bedarf der Bestätigung 
des Königs. 
G. 65. 
Geschaͤftsorduung Der Vorsitzende hat die Verhandlungen zu leiten und die Ordnung in der 
des Kommunalland. Versammlung aufrecht zu erhalten. 
Im Uebrigen regelt der Kommunallandtag seinen Geschäftsgang durch eine 
Geschäftsordnung. 
K. 66. 
Ceffentlichleit der Hinsichtlich der Oeffentlichkeit der Sitzungen des Kommunallandtages gelten 
Shzen d48 komun die Vorschriften des §. 30. 
. 67. 
Veschlußfähigkeitdes Der Kommunallandtag kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte 
Sonm#nallaahantt, seiner Mitglieder * st. 
ch absoluter und In Bezug auf die Fassung der Beschlüsse des Kommunallandtages nach 
seitl. Summen absoluter und Zweidrittel-Stimmenmehrheit finden die Vorschriften des K. 34. 
entsprechende Anwendung. 
KS. 68. 
Die Bestimmung des F. 32. wegen Ausschlusses der Mitglieder der Amts- 
versammlung von den Berathungen der letzteren wegen personlichen Interesses 
findet auf die Mitglieder des Kommunallandtages gleichmäßige Anwendung. 
Dritter Unterabschnitt. 
Von dem Landesausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen Geschäften. 
g. 69. 
Siellung des Lan- Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Landes-Kommunal-= 
brmeschases in All, verbandes wird ein Landesausschuß bestellt. 
S. 70. 
Jusammensetzun Der Landesausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Kommunallandtages 
des Tauvesausschusses, und in dessen Behinderung dem Stellvertreter desselben, sowie aus vier Mitglie- 
dern, von denen eines durch die drei Fürsten, beziehungsweise deren Bevollmäch, 
rigte,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.