Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

— 163 — 
tigte, die drei anderen durch die übrigen Mitglieder des Kommunallandtages aus 
ihrer Mitte gewählt werden. 
Für das Ausschußmitglied der Fürsten ist ein Stellvertreter, für die drei 
übrigen Mitglieder aber sind zwei Stellvertreter zu wählen, welche letztere für 
den Fall der Behinderung eines Mitgliedes nach der durch die erhaltene Stim- 
menzahl und bei Stimmengleichheit durch das Loos zu bestimmenden Reihenfolge 
eintreten. ##n 
Die Wahl der Mitglieder des Landesausschusses und deren Stellvertreter anmieleucrund er, 
erfolgt auf sechs Jahre mit der Maßgabe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die niargu i 
Mitgliedschaft im Ausschusse bis zur Wahl des Nachfolgers fortdauert. Die 
letztere Bestimmung findet auch auf den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter 
Anwendung. 
Alle drei Jahre scheiden zwei Mitglieder und abwechselnd zwei und Ein 
Stellvertreter aus. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos 
bestimmt. Die Ausgeschiedenen können wieder gewählt werden. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses, sowie deren Stellver- 
treter werden durch den Königlichen Kommissarius vereidigt. 
72. 
Der Landesausschuß hat: " Geschäfte des Lau- 
besausschusses. 
1) die Beschlüsse des Kommunallandtages vorzubereiten und auszuführen, 
soweit damit nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamte 
durch Gesetz oder Beschluß des Kommunallandtages beauftragt werden; 
insbesondere nach näherer Anordnung des letzteren den Haushalts-Etat 
aufzustellen und die Jahresrechnung zu revidiren; 
2) die Angelegenheiten des Landes-Kommunalverbandes nach Maßgabe der 
Gesetze, der zu erlassenden Königlichen Verordnungen und der von dem 
Kommunallandtage zu beschließenden Reglements, sowie in Gemäßheit 
des von diesem festzustellenden Haushalts-Etats zu verwalten. 
Inwieweit im Uebrigen der Ausschuß die Verwaltung selbstständig 
u führen oder die Beschlußfassung des Kommunallandtages zu erwirken 
at, wird, soweit die für die einzelnen Verwaltungszweige zu erlassenden 
öniglichen Verordnungen und Reglements darüber keine Bestimmung 
treffen, durch Beschluß des Kommunallandtages festgesetzt; 
3) über die Ergebnisse der Verwaltung dem Kommunallandtage Jahres- 
berichte zu erstatten; 
4) die Beamten des Landes-Kommunalverbandes zu ernennen und deren 
Geschäftsführung zu leiten und zu beaufsichtigen. 
Hinsichtlich der Besetzung der Beamtenstellen mit Militair-Invaliden 
gelten die für die Städte erlassenen Vorschriften; 
5) sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm zu die- 
sem Behufe von den Staatsbehörden überwiesen werden. 
(Fr. 8114) 22“ K. 73.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.