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K. 73.
Der Vorfttende des Der Vorsitzende des Kommunallandtages und im Behinderungsfalle der
bondesausschusses. Stellvertreter desselben leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang des Landesaus-
schusses und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte.
Er beruft den Ausschuß und führt in demselben den Vorsitz mit vollem
Stimmrechte. K ½.
Verwaltung der lau · Der Vorsitzende des Kommunallandtages führt die laufenden Geschäfte der
rssd de dem Landesausschusse übertragenen Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des
durch den Vorsitzenden Ausschusses vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge. Er kann die
besselben. selbstständige Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem Mitgliede des Aus-
schusses übertragen.
Er vertritt den Ausschuß nach Außen, verhandelt Namens desln mit
Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schrift-
stücke Namens des Ausschusses.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Landes-Kommunalverband gegen
Dritte verpflichten sollen, ingleichen Vollmachten müssen, unter Anführung des
betreffenden Beschlusses des Kommunallandtages, beziehungsweise Landesaus-
schusses, von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Landesausschusses, be-
ziehungsweise der mit der Mngelegenbeit betrauten Landeskommission, unterschrie-
ben und mit dem Siegel des letzteren versehen sein.
K. 75
Oeschäftsordnun Die Anwesenheit dreier Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden genügt
us Cübdeanescu-= für die Beschlußfähigkeit des Landesausschusses.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade
Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste
gewählte Mitglied an der Abstimmung keinen Theil.
Die Bestimmung im dritten Absatz des §. 46. über den Ausschluß der
Mitglieder des Amtsausschusses von den Berathungen des letzteren wegen per-
sönlichen Interesses findet auf die Mitglieder des Landesausschusses gleichmäßige
Anwendung
Im Uebrigen regelt der Ausschuß seinen Geschäftsgang durch eine von
ihm zu entwerfende, durch Beschluß des Kommunallandtages festzustellende Ge-
schäftsordnung.
8 G. 76.
Stellung des König. Der Königliche Kommissarius ist befugt, von dem Landesausschusse über
ligen Kommissorits, alle Gegenstände der Landes-Kommunalverwaltung Auskunft zu erfordern und
Eassusf." 379 Fan den Berathungen des Landesausschusses entweder selbst oder durch einen zu
seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten theilzunehmen.
K. 77.
Dienstliche Verzält. Die Landes-K lbeamten haben die Rechte und Pflichten mittelbarer
sen Stoatshenmten.
Ehl. Sie