Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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der Oberamtmann zu beanstanden und Behufs Entscheidung über deren Aus- 
führung an die Bezirksregierung einzureichen. 
Wird der Beschluß einer Amtskommission beanstandet, so ist die Angelegen- 
heit zunächst an den Amtsausschuß zur weiteren Beschlußnahme zu bringen. 
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Beschlüsse, welche die Befugnisse des Kommunallandtages, des Landesaus- 
schusses und der Landeskommissionen überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat 
der Königliche Kommissarius zu beanstanden und Behufs Entscheidung über deren 
Ausführung dem Minister des Innern einzureichen. 
Die Bestimmung des zweiten Absatzes des §. 82. findet auf die zu bean- 
standenden Beschlüsse der Landeskommissionen gleichmäßige Anwendung. 
G. 84. 
Auf den Antrag des Staatsministeriums kann sowohl eine Amtsversamm- nuftssangder Unts- 
lung, wie der Kommunallandtag durch Königliche Verordnung aufgelöst werdensaomlungen unddes 
Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, welche binnen sechs Monaten, vom ges 
Tage der Auflösung an, erfolgen müssen. Im Falle der Auflösung einer Amts- 
versammlung, begehunggwelse es Kommunallandtages, bleiben die von denselben 
gewählten Mitglieder des Amts-, beziehungsweise Landesausschusses und der 
Amts-, beziehungsweise Landeskommissionen so lange in Wirksamkeit, bis die 
neugebildete Vertretung die erforderlichen Neuwahlen vollzogen hat. 
G. 85. 
Wenn eine Amtsversammlung, beziehungsweise der Kommunallandtag, es Zwangeweise Etati· 
unterläßt oder verweigert, die dem Amnts., beziehungsweise Landes-Kommunal= ehi n 
verbande gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushalts-Etat zu bringen, so üussichtstehardem. 
läßt die Bezirksregierung, beziehungsweise der Minister des Innern, unter An- 
führung der Gründe, die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken 
oder stellt diese Ausgaben außerordentlich fest. 
Vierter Titel. 
Allgemeine Uebergangs- und Ausführungsbestimmungen. 
G. 86. 
Für die erste nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzunehmende Vertheilung 
der Abgeordneten zur Amtsversammlung, die Bildung der Wahlbezirke und die 
Vollziehung der Wahlen der Abgeordneten sind die dem Amtsausschusse, bezie- 
hungsweise der Amtsversammlung übertragenen Befugnisse von dem Oberamt- 
mann, die Befugnisse des Verwaltungsgerichts von der Deputation für das 
Heimathwesen wahrzunehmen. Ingleichen liegt für diese ersten Wahlen dem 
(Nr. 8114.) Ober-
	        
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