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2) die von dem Oberamtsbezirke (Amtsverbande) aufzubringenden Geld-
mittel und Leistungen auf die einzelnen Gemeinden nach dem im I. 7.
dieses Gesetzes vorgeschriebenen Maßstabe vertheilt werden,
3) die Obliegenheiten der Provinzialvertretung und des durch dieselbe zu
wählenden Ausschusses von dem Kommunallandtage und dem Landes-
ausschusse wahrgenommen werden.
K. 92.
Alle dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen, insbeson-
dere der F. 31. der Fürstlich Hohenzollern = Sigmaringenschen Verordnung, be-
treffend die Dienstinstruktion für die Justiz. und Verwaltungsämter vom 15. Mai
1835. (Sammlung der Gesetz und Verordnungen für das Fürstenthum Hohen-
zollern-Sigmaringen, Band IV. S. 287.), werden aufgehoben.
K. 93.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegenwärtigen
Gesetzes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und In-
onen. .
Urkundli? unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 2. April 1873.
¶. S) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck.
Jahrgang 187ä. (Nr. 8114) 23 Wahl-