Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Wahl-Reglement. 
G. 1. 
Acht Tage vor der Wahl werden die Wähler zu den Wahlen mittelst schrift 
licher Einladung oder durch ortsübliche Bekanntmachung berufen. ie Ein- 
ladung und Bekanntmachung muß das Lokal, den Tag und die Stunde der 
Wahl genau bestimmen. 52 
Der Wahlvorstand 7 aus dem Oberamtmann, beziehungsweise Bürger- 
meister (Stadtschultheiß, Vogt), oder einem von ihnen ernannten Wahlvorsteher 
und aus zwei von der Bähserverkammlung zu wählenden Beisitzernn. Der Wahl- 
vorstand bestimmt den Protokollführer und die Stimmzähler. 
g. 3. 
Die Wahlen erfolgen durch abgestempelte, bei der Verhandlung zu ver- 
theilende Stimmzettel. 8 8 b 83 
g. 4. 
Jede Wahl erfolgt in einer besonderen Wahlhandlung. 
g. 5. 
n der Wahlversammlung durfen weder Diskussionen stattfinden, noch 
—ip gefaßt werden. 
Der Protokollführer ruft die Wähler, wie sie in der Wählerliste ver- 
zeichnet sind, auf; jeder Aufgerufene wirft seinen Stimmzettel in die Wahlurne. 
Die während des Wahlaktes erscheinenden Wähler können an der nicht 
geschlossenen Wahl theilnehmen. 
ind keine Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahlvorstand die 
Wahl für geschlossen; der Wahkoorseeher nimmt die Stimmzzettel einzeln aus 
der Wahlurne, verliest die darauf verzeichneten Namen und ein Stimmzähler 
zählt dieselben laut. K# 
Ungestempelte, lnecriehen b sowie solche Stimmzettel, auf welchen der 
Name eines nicht Wahlfähigen sich geschrieben findet, sind ungültig. 
Alle ungültigen Stimmzettel werden als nicht abgegeben betrachtet. Ueber 
die Gültigkeit entscheidet vorläufg der Wahlvorstand. Die Stimmzettel sind 
aufuubewcchren. und diejenigen, über deren Gültigkeit es einer Beschiuzfossung 
des Wahlvorstandes bedurft hat, mit dem Protokoll dem Oberamtmann, be- 
ziehungsweise dem Amts- oder Landesausschusse einzusenden. 1 
7.
	        
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