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(Nr. 8116.) Gesetz, betreffend die Reisekosten und Diaͤten der Mitglieder des Hauses der
Abgeordneten. Vom 30. März 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x.
verordnen zur Ausführung des Artikels 85. der Versassungs Urkunde vom
31. t 1850., mit Zusimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
G. 1.
Die den Mitgliedern des Hauses der Abgeordneten zustehenden Reisekosten
und Diäten werden, von der nächsten Legislaturperiode anfengen, nach den fol-
genden Sätzen gewährt:
I. die Relsekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung,
1) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht wer-
den können, für die Meile mit 10 Sgr. und für jeden Zu- und
Abgang mit 1 Thlr.,
2) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurück-
gelegt werden können, für die Meile mit 1 Thlr. 15 Sgr.;
II. die Diäten mit 5 Thlr. für den Tag.
ß. 2.
Hensichtich der Berechnung der Reisekosten finden die bezüglich der Reise-
kosten der Staatsbeamten geltenden Vorschriften Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. März 1873.
(#. S§.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck.
(Nr. 8110—8117. 24“ (NXr. 8117.)