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(Nr. 8117.) Gesetz, betreffend die den Angchörigen der Reserve und Landwehr geleisteten
Beihülfen. Vom 31. März 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Kdnig von Preußen rc9
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
K. 1.
Die Forderungerechte, welche der Staat in Ausführung des Reichsgesetzes
vom 22. Juni 1871. (Reichsgesetbl. S. 271.) Angehörigen der Reserve und
Landwehr gegenüber durch die Gewährung von Beihülfen in Form von Dar-
lehnen erworben hat, gehen kraft dieses Gesetzes auf die einzelnen Kreise bezie-
hungsweise kreisegimirten Städte und die Hohenzollernschen Lande in dem Umfange
über, in welchem die Darlehne innerhalb dieser Verbände bewilligt worden sind.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Forderungsrechte, welche der Staat dadurch
erwirbt, daß weitere Darlehne an Angehörige der Reserve und Landwehr aus
dem durch Zuschässe aus der Staatskasse bis auf den Gesammtbetrag von
2)577,810 Thalern zu ergänzenden Beihülfefonds gewährt werden.
. 2.
Die Fonds, welche durch die Rückzahlung der im 9F. I. bezeichneten Dar-
lehne gebildet werden, sind zur Verwendung für gemeinnützige Jwecke im Interesse
der betreffenden Kreise beziehungsweise Landestheile bestimmt.
K. 3.
Die Verwaltung des für die Hohenzollernschen Lande zu bildenden Fonds
wird bis zur Einführung einer kommunalen Vertretung in denselben durch Kö-
nigliche Verordnung geregelt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 31. März 1873.
. S.)Wilhelm.
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck.
(Nr. 8118.)