Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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K. S. 
Die 85. 11. 15. 24. 25. 27. 28. 29. der Gesindeordnung der ehemaligen 
freien Stadt Frankfurt vom 5. März 1822. (Gesetz= und Statuten - Samml. 
Band III. S. 41.) werden, soweit sie noch in Kraft stehen, hiermit aufgehoben. 
Desgleichen treten mit dem 1. Mai 1873. die IS#. 12. 23. 26. der näm- 
lichen Gesindeordnung außer Geltung. 
An die Stelle der I#§. 27. 28. der Gesindeordnung tritt folgende Bestim- 
mung: 
Streitigkeiten zwischen der Dienstherrschaft und dem Gesinde, welche die 
Erfüllung gegenseitiger Verbindlichkeiten während des bestehenden Dien- 
stes, die Annahme oder den Antritt, das Behalten oder Bleiben, den 
Abzug oder die Entlassung des Gesindes, endlich die Ertheilung eines 
Abschiedszeugnisses von Seiten der Dienstherrschaft zum Gegenstande 
haben, entscheidet die Polizeibehörde und setzt ihre Entscheidung sofort in 
Vollzug. Mit Ausnahme der Streitigkeiten über die Beschaffenheit des 
Dienstzeugnisses findet zwar gegen die Entscheidung der Polizeibehörde 
die Väußng auf den Rechtsweg statt; bis zur Beendigung desselben 
behält es jedoch bei den polizeilichen Anordnungen sein Bewenden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. April 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Lconhardt. Camphausen. Falk. v. Kamecke. 
  
(Tr. 8118.) Be-
	        
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