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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 11. —
Nr. 8119.) Gesetz, betreffend die Abänderung deß §5. 235. des Allgemeinen Berggesetzes
vom 24. Juni 1865. Vom 9. April 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Um-
fang Unserer Monarchie, was folgt:
Artikel I.
In dem Allgemeinen Berggesetze vom 24. Juni 1865. wird der F. 235.,
wie nachstehend angegeben, abgeändert:
K. 235 à.
Durch einen von einer Mehrheit von wenigstens drei Viertheilen aller
Kuxe gefaßten Beschluß kann, soweit nicht vertragsmäßige Verabredungen ent-
egenstehen, jede bereits bestehende Gewerkschaft " denjenigen Bestimmungen
8 vierten Titels, welche nach F. 227. auf die bestehenden Bergwerke keine An-
wendung finden, unterwerfen und insbesondere die Zahl der Kuxe auf Einhun-
dert oder Eintausend mit der Wirkung bestimmen, daß die neuen Kuxe die
Eigenscost der beweglichen Sachen haben.
tehen der vorbezeichneten Eintdeilung außergewöhnliche Schwierigkeiten
entgegen, " kann mit Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten auznahmswesfe eine andere Zahl der Kuxe bestimmt werden.
35 b.
Der Beschluß der Gewerkschaft unterliegt der Bestätigung des Oberberg-
mis.
Das Protokoll über die Gewerkenversammlung, in welcher der Beschluß
aßt wird, ist notariell oder gerichtlich aufzunehmen und in Ausfertigung dem
berbergamte einzureichen. Wo die Einrichtung des Hypothekenwesens es ge-
stattet, hat die Hypothekenbehörde den Beschluß auf Grund einer Ausfertigung
Jahrgang 1873. (Trr. 8119.) 25 des
usgegeben zu Berlin den 1. Mai 1873.