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des Protokolls im Hypothekenbuche zu vermerken und dem Oberbergamte eine
beglaubigte Abschrift des Vermerks mitzutheilen. Die Löschung des Vermerks
erihgt auf Antrag des Oberbergamts.
g. 235 c.
Wenn auf gewerkschaftlichen Antheilen Privilegien des Rheinischen Rechts
oder Hypotheken Kafen, so wird der wesentliche Inzant des Beschlusses, insbe-
sondere die Zahl der neuen Kuxe durch das Oberbergamt den aus dem Sypo-
thekenbuche oder aus den Aheischen Hypothekenregistern ersichtlichen Berech-
tigten, insofern deren ausdrückliches Einverständniß mit dem Beschlusse nicht bei-
gebracht ist, unter Verweisung auf diesen und die beiden nachstehenden Para-
graphen bekannt gemacht.
In jedem Falle erfolgt diese Bekanntmachung durch das Amtsblatt der
Regierung, in deren Bezirk das Bergwerk liegt.
K. 235 d.
Die privilegirten Gläubiger des Rheinischen Rechts, sowie die Hypotheken-
gläubiger können ihre Befriedigung vor der Verfallzeit verlangen, soweit dies die
Natur ihres Anspruchs gestattet.
Dieses Recht muß binnen drei Monaten nach Ablauf des Tages, an welchem
die Bekanntmachung zugestellt, beziehungsweise das die Bekanntmachung ent-
haltende Amtsblatt ausgegeben worden ist, durch gerichtliche Klage geltend ge-
macht und binnen derselben drei Monate muß dem Oberbergamte die erfolgte
Klageanstellung nachgewiesen werden. Der Eizellagte Anspruch muß unaus.
gesetzt gerichtlich weiter verfolgt werden. Die Nichtbeobachtung dieser Vorschrif-
ten zieht den Verlust des Rechts nach sich.
K. 235 .
Sind privilegirte Gläubiger des Rheinischen Rechts oder Hypotheien läu-
biger nicht vorhanden, oder haben dieselben von dem ihnen beigelegten 9a9 t,
ihre Befriedigung vor der Verfallzeit zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht,
oder sind deren Rechte nach den vorstehenden Bskinemungen oder im Wege der
gütlichen Einigung erledigt, so hat das Oberbergamt den Beschluß zu bestätigen
und die erfolgte lätigung durch das Amtsblatt der Regierung, in deren Be-
zirk das Bergwerk liegt, bekannt zu machen.
K. 235 7.
Privilegirte Gläubiger des Rheinischen Rechts, sowie #ptthekengläub er,
deren Privilegium oder Realrecht erst nach dem Tage der Ausgabe des die Be-
kanntmachung des Beschlusses enthaltenden Amtsblattes, beziehungsweise nach der
Eintragung des Vermerkes über den Beschluß im irch entstanden ist,
sind den rechtlichen Folgen des Beschlusses ohne Weiteres unterworfen. ·
s.2358.