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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 13.—
(Fr. 8122.) Gesetz, betreffend die Dotation der Provinzial, und Kreisverbände. Vom
30. April 1873,
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
01
Aus den Einnahmen des Staatshaushalts wird
1) zur Ausstattung der Provinzialverbände von Preußen, Brandenburg,
ommern, Pob, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen
und der Rheinprovinz, sowie des Stadtkreises Hrarksu a. M.) der
Hohenzollernschen Lande und des Jadegebietes mit Fonds zur Selbst.
verwaltung,
die Summe von jährlich zwei Millionen Thaler,
un
2) zur sofortigen und unmittelbaren Gewährung von Fores für die
Durchführung der Kreisordnung, insbesondere zur Bestreitung der
Kosten des Kresgausschusses und der Amtsverwaltung in den Povim-
zen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen) sowie
zur Ausstattung der übrigen Provinzen und Landestheile mit gleich-
artigen Fonds Her die Durchführung der zu erlassenden ähnlichen Gesetze,
die Summe von jährlich einer Million Thaler,
vom 1. Januar 1873. ab zur Verfügung gestellt.
g. 2.
Die Vertheilung der im F. 1. bestimmten Summen unter die ebendaselbst
genannten kommunalen Verbände und Landestheile erfolgt zur einen Hälfte
nach dem Maßstabe des Flächeninhalts, zur andern Hälfte nach dem Maßstabe
der durch die Zählung vom 1. Dezember 1871. festgestellten Zahl der Civil=
bevölkerung.
K. 3.
Diejenigen Fonds, welche nach §F. 1. Nr. 2. auf jede der Provinzen
Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen entfallen, werden
Johrgang 1873. (Xr. 8122. 27 nach
Ausgegeben zu Berlin den 10. Mai 187