Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Die Hausordnung und das Reglement über die Dieziplin in diesen An- 
stalten, der Lehrplan der Knabenseminare und Knabenkonvikte, sowie derjenigen 
Seminare, für welche die im §. 6. bezeichnete Anerkennung ertheilt ist, sind dem 
Oberpräsidenten der Provinz von dem Vorsteher der Anstalten vorzulegen. 
Die Anstalten unterliegen der Revision durch Kommissarien) welche der 
Oberpräsident ernennt. 
K. 10. 
An den im vorstehenden Paragraphen gedachten Anstalten darf als Lehrer 
oder zur Wahrnehmung der Disziplin nur ein Deutscher angestellt werden, 
welcher seine wissenschaftliche Befähigung nach Vorschrift des . 11. dargethan 
hat sundt egen dessen Anstellung kein Einspruch von der Staatsregierung erhoben 
worden ist. 
Die Vorschriften der S§. 2. und 3. finden entsprechende Anwendung. 
KC. 11. 
Zur Anstellung an einem Knabenseminare oder Knabenkonwvikte ist die Be- 
fähigung zur entsprechenden Anstellung an einem Preußischen Gymnasium, ur 
Anstellung an einer für die theologische wissenschaftliche Vorbildung bestimmten 
Anstalt die Befähigung erforderlich, an einer Deutschen Staats-Universität in der 
Disziplin zu lehren, für welche die Anstellung erfolgt. 
Kleriker und Predigtamts-Kandidaten mäfßn die für Geistliche vor- 
geschriebene Vorbildung besitzen. 
Dieselbe genügt zur Anstellung an den zur theologisch praktischen Vorbil- 
dung bestimmten Anstalten. 
KC. 12. 
Für die Erhebung des Einspruchs gegen die Anftellung finden die Bestim- 
mungen entsprechende Anwendung, welche die Erhebung des Einspruchs gegen 
die Anstellung von Geistlichen regeln (§9. 15—17. 
K. 13. 
Werden die in den &§. 9— 11. enthaltenen Vorschriften oder die getroffenen 
Anordnungen der Staatsbehörden nicht befolgt, so ist der Minister der geistlichen 
Angiltgenheiten ermächtigt, bis zur Befolgung die der Anstalt gewidmeten Staats- 
mittel einzubehalten oder die Anstalt zu schließen. 
Unter der angegebenen Voraussetzung und bis zu dem bezeichneten Zeit- 
unkte können Zöglinge der Knabenseminare und Knabenkonvikte von dem Be. 
uche der Gymnasien und von der Entlassungsprüfung ausgeschlossen und den 
im §9. 6. erwähnten Anstalten die ertheilte Anerkennung entzogen werden. Diese 
Anordnungen stehen dem Minister der geistlichen Angelegenheiten zu. 
Nach Errichtung eines Königlichen Gerichtshofes für die kirchlichen An- 
gelegenheiten kann über die Gesetzmäßigkeit der nach diesem Paragraphen ge- 
gjosfenn Anordnungen und Verfügungen innerhalb 30 Tagen bei dem gedachten 
Gerichtshofe Berufung eingelegt werden. Durch Einlegung derselben wird die 
(Fr. 8124.) 28° Voll-
	        
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