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K. 17.
Die Uebertragung eines geistlichen Amtes, welche der Vorschrift des K. 1.
uwiderläuft, oder Holche vor Ablauf der im F. 15. für die Erhebung des Ein-
ruchs gewährten Frist erfolgt, gilt als nicht geschehen.
K. 18.
Jedes Pfarramt ist innerhalb eines Jahres vom Tage der Erledigung,
wo gesetzlich oder observanzmäßig ein Gnadenjahr besteht, vom Tage der Erle-
digung der Pfründe an gerechnet, dauernd zu besetzen. Die Frist ist vom Ober-
präsidenten im Falle des Bedürfnisses auf Antrag angemessen zu verlängern.
Nach Ablauf der Frist ist der Oberpräsident befugt, die Wiederbesetzung
der Stelle durch Geldstrafen bis #em Betrage von 1000 Thalern zu erzwingen.
Anrohuntr estsetzung der Strafe darf wiederholt werden, bis dem
esetze genügt ist.
tzerfem ist der Minister der geistlichen Angelegenheiten ermächtigt, bis
dahin Staatsmittel einzubehalten, welche zur Unterhaltung der Stelle oder des-
jenigen geistlichen Oberen dienen, der das Pfarramt zu besetzen oder die Besetzung
zu genehmigen hat. -s
Die Errichtung von Seelsorgeämtern, deren Inhaber unbedingt abberufen
werden dürfen, ist nur mit Genehmigung des Ministers der geistlichen Angelegen-
heiten lsig.
ie Bestimmungen des F. 18. beziehen sich auch auf die sogenannten
Sukkursal-Pfarreien des Franzsischen Rechts mit der Maßgabe, daß die in
Absatz 1. des F. 18. vorgeschriebene Frist vom Tage der Publikation dieses Ge-
setzes an zu laufen beginnt. g. 20
Anordnungen oder Vereinbarungen, welche die durch das Gesetz begründete
Klagbarkeit der aus dem geistlichen Amtsverhältnisse entspringenden vermögens-
nchlichen Ansprüche ausschlieten oder beschränken, sind nur mit Genehmigung
der Staatsbehörde zulässig. g 21
Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe, die Aberkennung der bürgerli
Ehrenrechte und der Gahigtet zur Bekleidung öffentlicher Aemter # ·
Etledxizgung der Stelle, die Unfähigkeit zur Ausübung des geistlichen Amtes und
den Verlust des Amtseinkommens zur Hoge
IV. Strafbestimmungen.
6. 22.
Ein geistlicher Oberer, welcher den #. 1. bis 3. zuwider ein geistliches
Amt überträgt oder die Uebertragung genehmigt, wird mit Geldstrafe von 200
bis zu 1000 Thalern bestraft.
(Nr. 8124) Die-