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Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des S. 19. Abs. 1.
zuwiderhandelt.
K. 23.
Wer geistliche Amtshandlungen in einem Amte vornimmt, welches ihm
den Vorschriften der I§. 1. bis 3. zuwider übertragen worden ist, wird mit
Geldstrafe bis zu 100 Thalern betrat
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, der geistliche Amtshandlungen in einem
von ihm nicht dauernd verwalteten Pfarramte vornimmt, nachdem er von dem
Oberpräsidenten benachrichtigt worden ist, daß das Zwangsverfahren Behufs
Wiederbesetzung der Stelle in Gemäßheit der Vorschrift in S. 18. Abs. 2. ein-
geleitet sei. "
. 24.
Wer geistliche Amtshandlungen vornimmt, nachdem er in Folge gerichtlichen
Strafurtheils die Fähigkeit zur Ausübung des geistlichen Amtes verloren hat
C. 21.), wird mit Geldstrafe bis zu 100 Thalern bestraft.
V. Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
g. 26.
Ausländer, welchen vor Verkündung dieses Gesetzes ein geistliches Amt
. 2.) oder eines der im JN. 10. erwähnten Aemter an kirchlichen Anstalten
übertragen worden ist, haben bei Vermeidung der Folgen des F. 21. innerhalb
sechs Monaten die Reichsangehörigkeit zu erwerben.
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten kann mit Rücksicht auf die
besonderen Bedürfnisse des einzelnen Falles diesen Zeitraum verlängern.
KC. 26.
Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Nachweis wissenschaftlicher Vor-
bildung und Befähigung finden keine Anwendung auf Personen, welche vor
Verkündung dieses Gesetzes im geistlichen Amte angestellt sind oder die Fähigkeit
zur Anstellung im geistlichen Amte erlangt haben.
Außerdem ist der Minister der geistlichen Angelegenheiten ermächtigt, den-
jenigen Personen, welche vor Verkündung dieses Gesetzes in ihrer Vorbildung
zum geistlichen Amte vorgeschritten waren, den in diesem Gesetze vorgeschriebenen
Nachweis der Vorbildung ganz oder theilweise zu erlassen.
Der Minister der gei chen Angelegenheiten ist auch ermächtigt, Ausländer
von den Erfordernissen des §. 4. dieses Gesetzes zu dispensiren.
S. 27.
Die in den §#. 4. und 8. dieses Gesetzes vorgeschriebene Staatsprüfung
kann mit der theologischen Prüfung verbunden werden, insofern die Einrichtung
dieser letzteren Prüfung und die Bildung der Prüfungskommissionen Behörden
zusteht, deren Mitglieder sämmtlich oder theilweise vom Könige ernannt werden-