Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

— 196 — 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des S. 19. Abs. 1. 
zuwiderhandelt. 
K. 23. 
Wer geistliche Amtshandlungen in einem Amte vornimmt, welches ihm 
den Vorschriften der I§. 1. bis 3. zuwider übertragen worden ist, wird mit 
Geldstrafe bis zu 100 Thalern betrat 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, der geistliche Amtshandlungen in einem 
von ihm nicht dauernd verwalteten Pfarramte vornimmt, nachdem er von dem 
Oberpräsidenten benachrichtigt worden ist, daß das Zwangsverfahren Behufs 
Wiederbesetzung der Stelle in Gemäßheit der Vorschrift in S. 18. Abs. 2. ein- 
geleitet sei. " 
. 24. 
Wer geistliche Amtshandlungen vornimmt, nachdem er in Folge gerichtlichen 
Strafurtheils die Fähigkeit zur Ausübung des geistlichen Amtes verloren hat 
C. 21.), wird mit Geldstrafe bis zu 100 Thalern bestraft. 
V. Uebergangs- und Schlußbestimmungen. 
g. 26. 
Ausländer, welchen vor Verkündung dieses Gesetzes ein geistliches Amt 
. 2.) oder eines der im JN. 10. erwähnten Aemter an kirchlichen Anstalten 
übertragen worden ist, haben bei Vermeidung der Folgen des F. 21. innerhalb 
sechs Monaten die Reichsangehörigkeit zu erwerben. 
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten kann mit Rücksicht auf die 
besonderen Bedürfnisse des einzelnen Falles diesen Zeitraum verlängern. 
KC. 26. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Nachweis wissenschaftlicher Vor- 
bildung und Befähigung finden keine Anwendung auf Personen, welche vor 
Verkündung dieses Gesetzes im geistlichen Amte angestellt sind oder die Fähigkeit 
zur Anstellung im geistlichen Amte erlangt haben. 
Außerdem ist der Minister der geistlichen Angelegenheiten ermächtigt, den- 
jenigen Personen, welche vor Verkündung dieses Gesetzes in ihrer Vorbildung 
zum geistlichen Amte vorgeschritten waren, den in diesem Gesetze vorgeschriebenen 
Nachweis der Vorbildung ganz oder theilweise zu erlassen. 
Der Minister der gei chen Angelegenheiten ist auch ermächtigt, Ausländer 
von den Erfordernissen des §. 4. dieses Gesetzes zu dispensiren. 
S. 27. 
Die in den §#. 4. und 8. dieses Gesetzes vorgeschriebene Staatsprüfung 
kann mit der theologischen Prüfung verbunden werden, insofern die Einrichtung 
dieser letzteren Prüfung und die Bildung der Prüfungskommissionen Behörden 
zusteht, deren Mitglieder sämmtlich oder theilweise vom Könige ernannt werden-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.