Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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KC. 17. 
Der Gerichtshof trifft die zur Aufklärung der Sache erforderlichen Ver- 
fügungen. Die Beweisverhandlungen sind unter Zuziehung eines vereideten 
Protokollführers aufzunehmen. 
KG. 18. 
Die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung in öffent- 
licher Sitzung. 
Die Oeffentlichkeit kann durch Beschluß des Gerichtshofes ausgeschlossen 
oder auf bestimmte Personen beschränkt werden. 
KC. 19. 
Zu den Verhandlungen (I§. 17. und 18.) sind der Berufende und die 
kirchliche Behörde zuzuziehen. Dieselben können sich durch einen Advokaten oder 
Rechtsanwalt vertreten lassen. Im Fall ihres Ausbleibens wird nach Lage der 
Verhandlungen erkannt. 
Außerdem ist der Minister der geistlichen Angelegenheiten zu benachrichti- 
een, welcher einen Beamten mit seiner Vertretung beauftragen kann. * der 
berpräsident die Berufung eingelegt, so übernimmt der von dem Minister be- 
zeichnete Beamte die Vertretung des Berufenden. 
KG. 20. 
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung ziet ein von dem Vor- 
sitzenden des Gerichts ½“ aus der Zahl seiner Mitglieder ernannter Referent 
eine Darstellung der Sache, wie sie aus den bisherigen Verhandlungen hervor- 
gedt. Srauf wird der Berufende oder dessen Vertreter, sowie der Vertreter 
er kirchlichen Behörde und des Ministers der geistlichen Angelegenheiten mit 
ihren Vor- und Anträgen gehört. 
C. 21. 
Bei der Entscheidung hat der Gerichtshof, ohne an positive Beweisregeln 
ebunden zu sein, nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriff der Verhand- 
angen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden. In dem Urtheil 
ist entweder die Verwerfung der Berufung oder die Vernichtung der angefoch- 
tenen Entscheidung auszusprechen. 
Das mit Gründen versehene Urtheil wird in der Sitzung, in welcher die 
mündliche Verhandlung beendet worden ist, oder in einer der nächsten Sitzungen 
verkündet und eine Ausserigung desselben dem Berufenden oder dessen Vertreter, 
sun cer kirchlichen Behörde und dem Minister der geistlichen Angelegenheiten 
zugestellt. 
K. 22. 
Ueber die mündliche Vechandlung wird ein Protokoll aufgenommen, 
welches die Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der Verhand- 
lung enthalten muß. " 
Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden und dem vereideten Protokoll= 
führer unterzeichnet. 
(r. 8125.) 29° G. 23.
	        
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