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dung auf andere durch Gesetz dem Gerichtshofe überwiesene Angelegenheiten ge-
regelt werden. 4##
Die Mitglieder des Gerichtshofes werden vom Könige auf den Vorschlag
des Staatsministeriums und zwar die bereits in einem Staatsamte angestellten
für die Dauer ihres Hauptamts, die anderen Mitglieder auf Lebenszeit ernannt.
Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gerichtshofes find die für
die Mitglieder des Obertribunals bestehenden Vorschriften maßgebend.
+K. 35.
Der Gerichtshof entscheidet endgültig mit Ausschluß jeder weiteren Be-
ng.
G. 36.
Die Justiz= und Verwaltungsbehörden haben den an sie ergehenden Er-
suchen des Gerichtshofes Folge zu geben. Die Beschlüsse und Entscheldungen
des Gerichtshofes sind im Verwaltungswege vollstreckbar.
K. 37
Ueber die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten des Verfahrens entscheidet
der Gerichtshof nach freiem Ermessen. Als Kosten werden nur baare Auslagen
in Ansatz gebracht.
rufu
V. Schlußbestimmung.
G. 38.
Das Erforderniß staatlicher Bestätigung kirchlicher Dissiplinor Entschei-
dungen und der Rekurs wegen Mißbrauchs der kirchlichen Disziplinar-Strafgewalt
an den Staat treten, soweit solche im bisherigen Rechte begründet sind, außer
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 12. Mai 1873.
(#. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck.
(Nr. 8126,