Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

— 206 — 
g. 5. 
Geistliche, Diener, Beamte oder Beauftragte einer Kirche oder Religions- 
gesellschaft, welche den Vorschriften dieses Gesetzes (§FH. 1—4.) zuwider Straf- 
oder Juchtmittel androhen, verhängen oder verkünden, werden mit Geldstrafen 
bis zu 200 Thalern oder mit ge oder mit Gefängniß bis zu einem Je 
und in schwereren Fällen mit Geldstrafen bis zu 500 Thalern oder mit 
fängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
g. 6. 
Die besonderen Disziplinarbefugnisse der Kirchen oder Religionsgesellschaften 
über ihre Diener und Beamten und die darauf bezüglichen Rechte des Staats 
werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Insbesondere findet das dem Staat in solchen Gesetzen vorbehaltene Recht 
der Entlassung von Kirchendienern wegen Verletzung der öffentlichen Ordnung 
unabhängig von den in F. 5. enthaltenen Strafbestimmungen statt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Ichun 9 
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1873. 
d. S) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. 
  
  
. 8127.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.