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(Nr. 8127.) Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche. Vom 14. Mai 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der
Monarchie, einschließlich des Jadegebiets, was folgt:
K. 1.
Der Austritt aus einer Kirche mit bürgerlicher Wirkung erfolgt durch Er-
klerung des Austretenden in Person vor dem Richter seines Wohnortes.
Rücksichtlich des Uebertrittes von einer Kirche zur anderen verbleibt es bei
dem bestehenden Recht. ·
Will jeboch der Uebertretende von den Lasten seines bisherigen Verbandes
befreit werden, so ist die in diesem Gesetz vorgeschriebene Form zu beobachten.
K+. 2.
Der Aufnahme der Austrittserklärung muß ein hierauf gerichteter Antrag
vorangehen- Derselbe ist durch den Richter dem Vorstande der Kirchengemeinde,
welcher der Antragsteller angehört, ohne Verzug bekannt zu machen.
Die Aufnahme der Austrittserklärung findet nicht vor Ablauf von vier
Wochen, und spätestens innerhalb sechs Wochen nach Eingang des Antrages zu
grihtiihem Protokoll statt. Abschrift des Protokolls ist dem Vorstande der
irchengemeinde zuzustellen.
ith 8 Bescheinigung des Austritts ist dem Ausgetretenen auf Verlangen zu
ertheilen.
H. 3.
Die Austrittserflärung bewirkt, daß der Ausgetretene zu Leistungen, welche
auf der persönlichen Kirchen= oder Kirchengemeinde Angehörigkeit beruhen, nicht
mehr verpflichtet wird.
Diese Wirkung tritt mit dem Schlusse des auf die Austrittserklärung fol-
enden Kalenderjahres ein. Zu den Kosten eines außerordentlichen Baues, dessen
thwendigkeit vor Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Austritt aus der
Kirche erklärt wird, festgestellt ist, hat der Austretende bis zum Ablauf des
zweiten auf die Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres ebenso beizutragen,
als wenn er seinen Austritt aus der Kirche nicht erklärt hätte.
Leistungen, welche nicht auf der persönlichen Kirchen= oder Kirchengemeinde-
Angehörigkeit beruhen, insbesondere Leistungen, welche entweder kraft besonderen
Roetzbt auf bestimmten Grundstücken haften, oder von allen Grundstücken
des Bezirks, oder doch von allen Grundstücken einer gewissen Klasse in dem Be-
zirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, werden durch die Austritts-
erklärung nicht berührt. - 54
Personen, welche vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes ihren
Austritt aus der Kirche nach den Vorschriften der bisherigen Gesetze erklärt haben,
sollen vom Tage der Gesetzeskraft dieses Gesetzes ab zu anderen, als den im dritten
Absatz des §. 3. bezeichneten Leistungen nicht ferner herangezogen werden.
Jahrgang 1873. (Nr. 8127.) 30