Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

—  210  —

vom  25.  Juni  1868.,  betreffend  die  Quartierleistung  fuͤr  die  bewaffnete  Macht
während  des  Friedenszustandes  (Bundesgesetzbl.  S.  523.),  jeweilig  in  Geltung  ist.
Bei  Veränderungen  in  der  Klasseneintheilung  kommt,  von  dem  auf  die
Publikation  der  Veränderung  folgenden  Kalenderquartal  an,  der  danach  sich
ergebende  veränderte  Satz  des  Wohnungggeltguschuffes  in  Anwendung.

g.  3.

Bei  Versetzungen  erlischt  der  Anspruch  auf  den  dem  bisherigen  amtlichen
Wohnorte  entsprechenden  Satz  des  Wohnungsgeldzuschusses  mit  dem  Zeitpunkte,  zu
welchem  der  Bezug  der  Besoldung  aus  der  bisherigen  Dienststelle  aufhört.

Die  bei  einer  Versetzung  an  einen  Ort  einer  geringeren  Servisklasse  eintretende
  Verminderung  des  Wo  sgeldzuschusses  wird  als  eine  Verkürzung
des  Diensteinkommens  (S.  53.  des  8  betreffend  die  Dienstvergehen  der
Richter  und  die  unfreiwillige  Versetzung  derselben  auf  eine  andere  Stelle  oder
in  den  Ruhestand,  vom  7.  Mai  1851.  Gesetz  -·Samml.  S.  218.,  und  8.  87.
des  Gesetzes,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen  Beamten,  vom
21.  Juli  1852.  Gesetz=  Samml.  S.  465.)  nicht  angesehen.

G.  4.
Der  Wohnungsgeldzuschuß  wird  nicht  gewährt  an  Beamte,  welche  Dienstwohnungen
  innehaben,  oder  an  Statt  derselben  Miethsentschädigungen  beziehen.
Die  Miethsvergütigungen,  welche  Beamte  für  die  ihnen  überlassenen  Dienstwohnungen
  zu  entrichten  haben,  werden  von  dem  im  F.  1.  bestimmten  Zeitpunkte
  ab  um  den  Betrag  des  Wohnungsgeldzuschusses  gekürzt.

G.  5.

Beamte,  welche  mehrere  Aemter  bekleiden,  erhalten  den  Wohnungsgeldzuschuß
  nur  Ein  Mal  und  zwar  für  dasjenige  Amt,  welches  auf  den  höchsten
Satz  Anspruch  giebt.

KS.  6.

Bei  der  Feststellung  der  Umzugskostenvergütungen  (§.  4.  des  Allerhöchsten
Erlasses  vom  26.  März  1855.  Eeso#  Samm.  S.  190.)  bleibt  der  Wohnungsgeldzuschuß
  außer  Ansatz.

Bei  Bemessung  der  Pension  (F.  10.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Pensionirung
  der  unmittelbaren  Staatsbeamten  2c.,  vom  27.  März  1872.  Gesetz-Samml.
  S.  268.)  wird  der  Durchschnittssatz  des  Wengsgeldzuuschusses  für
die  Servisklassen  I.  bis  V.  in  Anrechnung  gebracht.  Dieser  Satzgilt  auch  für
diejenigen  Beamten,  welche  eine  Dienstwohnung  beziehungsweise  eine  Mieths.
entschädigung  erhalten.  Im  Uebrigen  gilt  der  Wobnonasgeldeuschuß  in  allen
Beziehungen  mit  der  im  F.  3.  Abs.  2.  bestimmten  Maßgabe  als  ein  Theil  der
Besoldung.  *)