Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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freiwillig eingetretenen Personen des Unteroffizier, und Gemeinenstandes 
und deren Familien in den Monaten, in welchen sie sich im aktiven 
Dienste befinden; 
e) alle Offiziere des Heeres und der Marine, Aerzte und Beamte der Mi- 
litair= und Marineverwaltung für die Zeit, während welcher sie mobil 
gemacht sind oder zur immobilen Fuß= Artillerie, zu Ersatzabtheilungen 
mobiler Truppen oder zu Besatzungen im Kriegszustande befindlicher 
Festungen gehören; 
1) Ausländer, welche sich noch nicht ein volles N an demselben Orte 
des Inlandes aufgehalten haben, mit Ausnahme derjenigen, welche des 
Erwerbs wegen ihren Aufenthalt im Inlande nehmen; 
g) die Inhaber des eisernen Kreuzes, einschließlich derjenigen, welche dieser 
Auszeichnung auf Grund der Urkunde vom 19. Juli 1870. (Gesetz Samml. 
S. 437.) theilhaftig geworden sind, sowie die Inhaber des Militair- 
Ehrenzeichens erster und zweiter Klasse und die zu dem Hausstande der 
Inhaber dieser Auszeichnungen gehörigen Familienglieder, soweit sie zu 
den ersten beiden Stufen (§. 7.) gehören; 
b) diejenigen, welche, auch ohne besondere Auszeichnung erlangt zu haben, 
in dem vaterländischen oder als Eingeborene eines damals noch nicht 
zum Preußischen Staate gehörenden Landestheils in einem verbündeten 
oder anderen Heere an einem der Feldzüge von 1806. bis 1815. Theil 
enommen haben, für ihre Person und ihre Angehörigen, soweit sie zu 
en beiden ersten Stufen (F. 7.) gehören. 
g. 6. 
Der Jahresbetrag der aus der Veranlagung der Klassensteuer mit Aus- 
shu der Zugänge zu erzielenden Solleinnahme wird auf 11,000,000 Thaler 
estgestellt. Eine Abänderung dieses Normalbetrages kann nur durch Gesetz 
angeordnet werden. 
Die Veranlagung erfolgt nach Maßgabe der im #. 7. festgeslellten 
Stufensätze. 
Wird der Normalbetrag durch den aus der Veranlagung der Klassensteuer 
sich ergebenden Jahtretbetrag der Solleinnahme überstiegen oder nicht erreicht, 
so findet eine rrbsehung cziehungsweise Erhöhung der letzteren bis auf den 
Normalbetrag statt. 
Der Finanzminister veröffentlicht in diesem Falle durch die Gesetz Samm- 
lung alljährlich bis zum 1. März das Ergebniß der Veranlagung und macht zu- 
leich bekannt, wie viel Silbergroschen auf jeden Thaler der veranlagten Jahres- 
Heeun. weniger oder mehr zu entrichten sind, um den Normalbetrag zu erhalten. 
Dabei bleiben Beträge von sechs Pfennigen und darunter außer Betracht, an 
Stelle höherer Pfennigsbeträge tritt ein Silbergroschen. 
Der durch die Abrundung der Pfennige oder durch die Reklamationen 
und Rekurse entstehende Ueberschuß oder Ausfall gegen den Normalbetrag wird 
unter Abrundung auf Silbergroschen nach Maßgabe der in Alinea 4. enthaltenen 
Bestimmung im nächstfolgenden Jahre ausgeglichen. Auf
	        
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