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freiwillig eingetretenen Personen des Unteroffizier, und Gemeinenstandes
und deren Familien in den Monaten, in welchen sie sich im aktiven
Dienste befinden;
e) alle Offiziere des Heeres und der Marine, Aerzte und Beamte der Mi-
litair= und Marineverwaltung für die Zeit, während welcher sie mobil
gemacht sind oder zur immobilen Fuß= Artillerie, zu Ersatzabtheilungen
mobiler Truppen oder zu Besatzungen im Kriegszustande befindlicher
Festungen gehören;
1) Ausländer, welche sich noch nicht ein volles N an demselben Orte
des Inlandes aufgehalten haben, mit Ausnahme derjenigen, welche des
Erwerbs wegen ihren Aufenthalt im Inlande nehmen;
g) die Inhaber des eisernen Kreuzes, einschließlich derjenigen, welche dieser
Auszeichnung auf Grund der Urkunde vom 19. Juli 1870. (Gesetz Samml.
S. 437.) theilhaftig geworden sind, sowie die Inhaber des Militair-
Ehrenzeichens erster und zweiter Klasse und die zu dem Hausstande der
Inhaber dieser Auszeichnungen gehörigen Familienglieder, soweit sie zu
den ersten beiden Stufen (§. 7.) gehören;
b) diejenigen, welche, auch ohne besondere Auszeichnung erlangt zu haben,
in dem vaterländischen oder als Eingeborene eines damals noch nicht
zum Preußischen Staate gehörenden Landestheils in einem verbündeten
oder anderen Heere an einem der Feldzüge von 1806. bis 1815. Theil
enommen haben, für ihre Person und ihre Angehörigen, soweit sie zu
en beiden ersten Stufen (F. 7.) gehören.
g. 6.
Der Jahresbetrag der aus der Veranlagung der Klassensteuer mit Aus-
shu der Zugänge zu erzielenden Solleinnahme wird auf 11,000,000 Thaler
estgestellt. Eine Abänderung dieses Normalbetrages kann nur durch Gesetz
angeordnet werden.
Die Veranlagung erfolgt nach Maßgabe der im #. 7. festgeslellten
Stufensätze.
Wird der Normalbetrag durch den aus der Veranlagung der Klassensteuer
sich ergebenden Jahtretbetrag der Solleinnahme überstiegen oder nicht erreicht,
so findet eine rrbsehung cziehungsweise Erhöhung der letzteren bis auf den
Normalbetrag statt.
Der Finanzminister veröffentlicht in diesem Falle durch die Gesetz Samm-
lung alljährlich bis zum 1. März das Ergebniß der Veranlagung und macht zu-
leich bekannt, wie viel Silbergroschen auf jeden Thaler der veranlagten Jahres-
Heeun. weniger oder mehr zu entrichten sind, um den Normalbetrag zu erhalten.
Dabei bleiben Beträge von sechs Pfennigen und darunter außer Betracht, an
Stelle höherer Pfennigsbeträge tritt ein Silbergroschen.
Der durch die Abrundung der Pfennige oder durch die Reklamationen
und Rekurse entstehende Ueberschuß oder Ausfall gegen den Normalbetrag wird
unter Abrundung auf Silbergroschen nach Maßgabe der in Alinea 4. enthaltenen
Bestimmung im nächstfolgenden Jahre ausgeglichen. Auf