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scheidung der Bezirkskommission steht dem Reklamanten der in einer
Präklusivfrist von vier Wochen nach dem Empfange der ersteren bei
dem Landrath (Kreishauptmann) einzugebende Rekurs an das Finanzministerium
offen. Diesen Rekurs ist auch die Besirksregierung (Finanzbirektion)
innerhalb der angegebenen Frist gegen die Entscheidungen der
Bezirkskommission einzulegen berechtigt.
e) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen
Abgaben vom 18. Juni 1840. finden, soweit nicht das gegenwärtige
Gesetz etwas Anderes bestimmt, auch auf die neue Klassensteuer
Anwendung.
. 20.
Die Einkommensteuer beträgt jährlich:
bei einem Jahreseinkommen
von mehr als bis einschließlich
Thlr.
Thlr.
in der 1. Stufe... 1,000 1200 30
li - 2 1,200 1,400 36
„„ 3. 1,400 1,66000 42
4. 1,600 1,800 48
W5 1,800 2,000 54
666 2,000 2/400. 60
7 2,4 2,800 72
--8-.......... 2,800 3,20084
-·9-.......... 3,200 3,60096
--10-.......... 3,600 4,000108
--11-.......... 4,000 4,80012o
-«.-"12-.......... 4,800 5,600 144
„ 134. 5,600 6,400 168
..14-.......... 6,400 7200 192
. 15 7,00 8.400 216
. 16 . 8,400 9,600 252
17. . . . .. . . . . 9,600 10,800 288
18. - . . ... . ... 10,800 12,000 324
. 19 . .. 12,000 14,000 360
. 20 . 14,000 16,000 40
217 16,000 18,000 430
22 1500 20,000 540
„ 2—— . . . . 20,000 24,000 600
24 24,000 28,000 720
250„ 28,000 32,000 840
. 260 32,000 365000 960
„ 270 . . . 36,000 40,000 1080
„ 244.. 40,000 48,000 1200
24 4 43,000 56000. 1440
(Nr. 8129.)