Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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scheidung  der  Bezirkskommission  steht  dem  Reklamanten  der  in  einer
Präklusivfrist  von  vier  Wochen  nach  dem  Empfange  der  ersteren  bei
dem  Landrath  (Kreishauptmann)  einzugebende  Rekurs  an  das  Finanzministerium
  offen.  Diesen  Rekurs  ist  auch  die  Besirksregierung  (Finanzbirektion)
  innerhalb  der  angegebenen  Frist  gegen  die  Entscheidungen  der
Bezirkskommission  einzulegen  berechtigt.

e)  Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Verjährungsfristen  bei  öffentlichen
  Abgaben  vom  18.  Juni  1840.  finden,  soweit  nicht  das  gegenwärtige
  Gesetz  etwas  Anderes  bestimmt,  auch  auf  die  neue  Klassensteuer
Anwendung.

.  20.
Die  Einkommensteuer  beträgt  jährlich:
bei  einem  Jahreseinkommen
von  mehr  als  bis  einschließlich
Thlr.

 

 

Thlr.
in  der  1.  Stufe...  1,000  1200  30
li  -  2  1,200  1,400  36
„„  3.  1,400  1,66000  42
4.  1,600  1,800  48
W5  1,800  2,000  54
666  2,000  2/400.  60
7  2,4  2,800  72
--8-..........  2,800  3,20084
-·9-..........  3,200  3,60096
--10-..........  3,600  4,000108
--11-..........  4,000  4,80012o
-«.-"12-..........  4,800  5,600  144
„  134.  5,600  6,400  168
..14-..........  6,400  7200  192
.  15  7,00  8.400  216
.  16  .  8,400  9,600  252
17.  .  .  .  ..  .  .  .  .  9,600  10,800  288
18.  -  .  .  ...  .  ...  10,800  12,000  324
.  19  .  ..  12,000  14,000  360
.  20  .  14,000  16,000  40
217  16,000  18,000  430
22  1500  20,000  540
„  2——  .  .  .  .  20,000  24,000  600
24  24,000  28,000  720
250„  28,000  32,000  840
.  260  32,000  365000  960
„  270  .  .  .  36,000  40,000  1080
„  244..  40,000  48,000  1200
24  4  43,000  56000.  1440

(Nr.  8129.)