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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 17.—
(Nr. 8133.) Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Mitglleder der
Kommissionen zur Veranlagung der klassifzzirten Einkommensteuer und der
Gebäudesteuer, sowie der Abgcordneten zur Veranlagung der Gewerbe-
steuer der Steuerklasse A. I. Vom 19. Mai 1873.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des §g. 12. Absatz 3. des Gesetzes, betreffend die Tage-
gelder und die Reisekosten der Staatsbeamten vom 24. März 1873. (Gesetz-
Samml. S. 122.), was folgt:
K. 1.
I. An Tagegeldern sind zu gewähren:
a) den Mitgliedern der Bezirkskommissionen zur Veranlagung der
klassifizirten Einkommensteuer (§. 24. des Erches, betreffend die
Einführung einer Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer, vom
1. Mai 1851. Eesetz Samml. S. 193.) vier Thaler;
b) den Mitgliedern der Kommissionen zur Einschätzung der klassifizirten
Einkommensteuer (§. 21. a. a. O.), der Kommissionen zur Veran-
lagung der Gebäudesteuer (P. 9. des Gesetzes, betreffend die Ein-
führung einer allgemeinen Gebäudesteuer, vom 21. Mai 1861.
Gesetz Samml. S. 317.) und den zur Veranlagung der Gewerbe-
steuer der Steuerklasse A. I. gewählten Abgeordneten (§. 9. zu 1.
und 4. des Gesetzes vom 19. Juli 1861., betreffend einige Abän-
derungen des Gesetzes wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom
30. Mai 1820. Gesetz= Samml. S. 6y, drei Thaler.
II. An Reisekosten sind zu gewähren:
a) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampsschiffen gemacht
werden können, ohne Ausnahme 10 Sgr. für die Meile und
1 Thlr. für jeden Zu- und Abgang;
b) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurück-
gelegt werden können,
Jahrgang 1873. (r. 8133—8134.,) 34 1) den
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1873.