Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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1) den zu I. unter a. aufgeführten Personen 1 Thlr. 15 Sgr. 
für die Meile, 
2) den zu I. unter b. aufgeführten Personen 1 Thlr. für die Meile. 
Auf die vorstehend nach I. und II. zu gewährenden Entschädigungen haben 
auch die Stellvertreter und Ersatzmänner der dort aufgeführten Kommissions- 
Mitglieder und Abgeordneten Anspruch. 
g. 2. 
Die im 8. 1. bestimmten Sätze sind für alle seit dem 1. April 1873. 
ausgeführten Veranlagungsgeschäfte, für welche Diäten und Reisekosten gefor- 
dert werden können, zu gewähren. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 19. Mai 1873. 
¶. S.) Wilhelm. 
Camphausen. 
  
(Nr. 8134.) Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der 
Bezirks= und Veranlagungskommissionen für die anderweite Regelung der 
Grundsteuer. Vom 19. Mai 1873. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen in Verfolg des 1. 17. der Anweisung für das Verfahren bei Er- 
mittelung des Reinertrages der Liegenschaften. Bchuss anderweiter Regelung der 
Grundsteuer nach dem Gesetze vom 21. Mai 1861. (Gesetz Samml. S. 253.), 
beziehungsweise nach dem Gesetze vom 11. Februar 1870. (Gesetz Samml. S. 83 
unter MWinderung der Verordnung vom 4. Juli 1863. (Gesetz Samml. S. 486.), 
auf den Vorschlag Unseres Finanzministers, was folgt: 
. 1. 
An Tagegeldern sind zu gewähren: 
a) den Mitgliedern der Bezirkskommissionen (§. 7. zu b. der Verordnung 
vom 4. Juli 1863.) vier Thaler, 
b) den Mitgliedern der Veranlagungskommissionen (F. 7. zu c. a. a. O.) 
drei Thaler. 2 
Das den Mitgliedern der Veranlagungskommissionen für die mit Aus- 
führung der eigentlichen Einschätzungsarbeiten verbundenen Reisen nach F. 8, der 
erordnung vom 4. Juli 1863. zu gewährende Reisekostenfirum wird hiermit 
auf Einen Thaler fünfzehn Silbergroschen täglich erhöht. 6
	        
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