Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Auch  in  Betreff  der  Verlassenschaft  eines  Schulbners  können  sie  nicht  durch
einen  Beschluß  der  Mehrheit  der  Gläubiger  dazu  gezwungen  werden.

S.  17.

An  Stelle  des  .  25.  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  vom  5.  Mai
1872.  bleibt  folgende  Bestimmung  in  Kraft:

Sind  Kapitalien  unter  dem  Zinsfuß  zu  fünf  vom  Hundert  eingetragen
worden,  so  steht  dem  Schuldner  frei,  einen  erhöhten  Zinsfuß  bis  zu  fünf
Prozent  mit  dem  Vorzug  der  bereits  eingetragenen  Zinsen  eintragen  zu  lassen,
ohne  daß  es  der  Zustimmung  der  gleich=  oder  nachstehenden  Gläubiger  bedarf.

In  derselben  Weise  sind  zinslos  eingetragene  Kapitalien  zu  behandeln.

S.  18.

An  die  Stelle  des  §.  29.  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  vom
5.  Mai  1872.  tritt  folgende  Bestimmung:

Eine  Hypothek  kann  auf  Antrag  des  Eigenthümers  und  des  Gläubigers
in  eine  Grundschuld  umgewandelt  werden,  wenn  diejenigen  in  der  zweiten  und
dritten  Abtheilung  gleich-=  und  nacheingetragenen  Berechtigten  einwilligen,  deren
Rechte  vor  dem  ##raftrreten  des  Gesetzes  vom  21.  März  1868.  entstanden  und
vor  dem  1.  Juli  1869.  zur  Eintragung  angemeldet  sind.

K.  19.

Die  Bestellung  einer  Hypothek  am  ganzen  Vermögen,  sowie  die  Bestellung
einer  Hypothek  an  einer  beweglichen  Sache  einschliegischder  Forderungen  F
fortan  unzulässig.  K  20

Gise  liche  Siwtpete  gewähren  in  Beziehung  auf  Grundstücke  und
deren  Zubehör,  soweit  solches  nach  K.  30.  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb
  vom  5.  Mai  1872.  und  nach  F.  15.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  den  eingetragenen
  Gläubigern  haftet,  nur  einen  Anspruch  auf  Eintragung  einer  Hypoother
mit  bestimmter  Summe.  Kommt  eine  Einigung  unter  den  Betheiligten  über
einen  bestimmten  einzutragenden  Betrag  nicht  zu  Stande,  so  erfolgt  dessen  Festsetzung
  durch  den  Proebrichter.  Inzwischen  ist  eine  Vormerkung  auf  den  höchsten
  von  dem  Hypothekengläubiger  geforderten  Betrag  einzutragen.  Die  Summe
einer  vormundschaftlichen  Sicherheitshypothek  setzt  der  Vormundschaftsrichter  fest
mit  Ausschluß  des  Rechtsweges.

In  Beziehung  auf  das  bewegliche  Vermögen  giebt  die  gesetzliche  Hypothek
nur  ein  Vorrecht  im  Konkurse.  Das  gesetzliche  Pfandrecht  des  Vermiethers  an
den  eingebrachten  Sachen  des  Miethers  bleibt  unberührt.

KC.  21.

Gesetzliche  und  vertragsmäßige  Hypotheken,  welche  bei  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  an  dem  beweglichen  Zubehör  eines  Grundstücks  (§.  20.)  besehsn,
müssen