K 47.
Wird Konkurs über das Vermögen des eingetragenen Eigenthümers er-
kannt, so bedürfen die Gläubiger behufs der Befriedigang aus dem Grundstücke
wegen ihrer eingetragenen orderungen keiner Anmeldung oder besonderen
Ladung.
huf Ersuchen des Konkursrichters ist durch Eintragung eines Vermerks
das Verfügungsrecht des eingetragenen Eigenthümers aufzuheben und die Zwangs-
versteigerung zu veranlassen.
KC. 48.
Für die Verpfändung von Seeschiffen gelten die Vorschriften der S#. 1.
2. und 3. des Aels zang erschsen geiten zum Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuche vom 24. Juni 1861.
Andere Pfand= und 8 pothekenrechte, welche nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes vom 21. Mär 1868. eingeräumt sind oder künftig eingeräumt werden,
haben mit Ausnahme der gesetzlichen Pfandrechte, welche in das Schiffsregister
nicht einzutragen sind, in Beziehung auf Seeschiffe keine Gültigkeit.
K. 49.
Für Seeschiffe erfolgt die Eintragung von Verpfändungen in das Schiffs-
register auf den Antrag des Rheders oder der Rhederei.
Bei Seeschiffen, welche vor dem Inkrafttreten des Gllhes vom 21. März
1868. erbaut sind, muß der ersten Eintragung eine öffentliche Ladung der zur
Eintragung berechtigten Realgläubiger und der Ausschluß der Vorzugsrechte der-
jenigen vorangehen, welche sich nicht gemeldet haben.
Für das Verfahren sind die 1. bis 4., Artikel 58. des Einführungs-
esetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche vom 24. Juni 1861. mit
Felgenen Zusätzen maßgebend:
Die Ladung erfolgt durch die erste Abtheilung des Kreisgerichts. Der
Antrag ist erst nach Eintragung des Schiffs in das Register #aläsig.
Die Bekanntmachung der Ladung erfolgt durch dreimalige Einrückung in
das Amtsblatt und in zwei vom Gerichte zu bezeichnende He#ungen, sowie
durch Aushang an der Gerichtsstelle.
Nach ensalgier Ausschließung ist Behufs Eintragung der Realgläubiger in
das Schiffsregister, wie bei Regulirung des Grund-- und Hypothekenbuchs, durch
das die Register führende Gericht zu verfahren.
. 50.
Die Verhandlungen) welche zur Eintragung der bis 1. Juli 1869. ange-
meldeten #othern, und Realrechte in dem neu anzulegenden Grundbuch er-
forderlich sind, sind kosten= und stempelfrei.
» Ein Gleiches gilt von den nach F. 49. entstehenden Kosten für die öffent-
liche Ladung und Ausschließung.
(Nr. 8135.) S. 51.