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Hat indessen der Schuldige wegen der
nämlichen Handlung, wegen welcher er
vor Gericht gestellt ist, bereits außerhalb
Bayerns eine Strafe erlitten, so ist
zwar die nach den bayerischen Gesetzen
verwirkte Strafe in dem zu erlassenden
Urtheile auszusprechen, aber nach den
Umständen für theilweise oder gänzlich
erstanden zu erklären.
Statt der Todesstrafe ist gegen den
Schuldigen, wenn er wegen des ihm zur
Last fallenden Verbrechens bereits eine
Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder
darüber außerhalb Bayerns erstanden hat,
auf lebenslängliche Festungsstrafe zu erkennen.“
Art. 7.
Art. 11 soll lauten:
„Durch Verfügung des obersten Kriegsherrn
oder des von ihm hiezu bevollmächtigten
Höchstcommandirenden kann die
eine oder andere der durch dieses Gesetz
mit Strafe bedrohten Handlungen gegen
die Person oder das Eigenthum des Feindes
oder der Bewohner eccupirter fremder Landestheile
sowohl retorsionsweise als auch
aus Rücksicht für die Wohlfahrt der
Armee für straflos erklärt werden."“
Art. 8.
Art. 13 soll lauten:
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behungsstrafe. Die Festungsstrafe kann auf Lebensdauer
oder auf bestimmte Zeit erkannt
werden, im letzteren Falle auf nicht mehr
als zwanzig und nicht weniger als vier
Jahre.
Wo das Gesetz die Festungsstrafe nicht
ausdrücklich als eine lebenslängliche androht,
ist dieselbe eine zeitige.
Wenn auf Festungsstrafe von weniger
als vier Jahren zu erkennen wäre, ist
auf Gefängnißstrafe zu erkennen in der
Art, daß achtmonatliche Festungsstrafe
einer einjährigen Gefängnißstrafe gleichzuachten
ist, vorbehaltlich der Bestimmungen
des Art. 14.
Art. 9.
Art. 17 soll lauten:
„Bei Freiheitsstrafen wird der Tag
zu vier und zwanzig Stunden, die Woche
zu sieben Tagen, der Monat und das
Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet.
Die Dauer einer Festungsstrafe darf nur
nach vollen Monaten, die Dauer des Gefängnisses
nur nach vollen Tagen bemessen
werden.
Bruchtheile eines Monats bei der Festungsstrafe
und eines Tages bei der Gefängnißstrafe,
wo sich solche nach den Vorschriften
über die Ausmessung der Strafen
ergeben würden, sind außer Ansatz zu lassen.“
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