Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

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Hat  indessen  der  Schuldige  wegen  der
nämlichen  Handlung,  wegen  welcher  er
vor  Gericht  gestellt  ist,  bereits  außerhalb
Bayerns  eine  Strafe  erlitten,  so  ist
zwar  die  nach  den  bayerischen  Gesetzen
verwirkte  Strafe  in  dem  zu  erlassenden
Urtheile  auszusprechen,  aber  nach  den
Umständen  für  theilweise  oder  gänzlich
erstanden  zu  erklären.

Statt  der  Todesstrafe  ist  gegen  den
Schuldigen,  wenn  er  wegen  des  ihm  zur
Last  fallenden  Verbrechens  bereits  eine
Freiheitsstrafe  von  zwei  Jahren  oder
darüber  außerhalb  Bayerns  erstanden  hat,
auf  lebenslängliche  Festungsstrafe  zu  erkennen.“


Art.  7.

Art.  11  soll  lauten:

„Durch  Verfügung  des  obersten  Kriegsherrn
  oder  des  von  ihm  hiezu  bevollmächtigten
  Höchstcommandirenden  kann  die
eine  oder  andere  der  durch  dieses  Gesetz
mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  gegen
die  Person  oder  das  Eigenthum  des  Feindes
oder  der  Bewohner  eccupirter  fremder  Landestheile
  sowohl  retorsionsweise  als  auch
aus  Rücksicht  für  die  Wohlfahrt  der
Armee  für  straflos  erklärt  werden."“

Art.  8.
Art.  13  soll  lauten:

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behungsstrafe.  Die  Festungsstrafe  kann  auf  Lebensdauer

  oder  auf  bestimmte  Zeit  erkannt
werden,  im  letzteren  Falle  auf  nicht  mehr
als  zwanzig  und  nicht  weniger  als  vier
Jahre.

Wo  das  Gesetz  die  Festungsstrafe  nicht
ausdrücklich  als  eine  lebenslängliche  androht,
  ist  dieselbe  eine  zeitige.

Wenn  auf  Festungsstrafe  von  weniger
als  vier  Jahren  zu  erkennen  wäre,  ist
auf  Gefängnißstrafe  zu  erkennen  in  der
Art,  daß  achtmonatliche  Festungsstrafe
einer  einjährigen  Gefängnißstrafe  gleichzuachten
  ist,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
des  Art.  14.

Art.  9.

Art.  17  soll  lauten:

„Bei  Freiheitsstrafen  wird  der  Tag
zu  vier  und  zwanzig  Stunden,  die  Woche
zu  sieben  Tagen,  der  Monat  und  das
Jahr  nach  der  Kalenderzeit  gerechnet.

Die  Dauer  einer  Festungsstrafe  darf  nur
nach  vollen  Monaten,  die  Dauer  des  Gefängnisses
  nur  nach  vollen  Tagen  bemessen
werden.

Bruchtheile  eines  Monats  bei  der  Festungsstrafe
  und  eines  Tages  bei  der  Gefängnißstrafe,
  wo  sich  solche  nach  den  Vorschriften
  über  die  Ausmessung  der  Strafen
ergeben  würden,  sind  außer  Ansatz  zu  lassen.“

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