Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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K.  4.

Die  Anlegung  der  Grundbücher  erfolgt  von  Amtswegen,  sobald  die
Grundsseler-Verinessimgsarbeiten  bis  zum  Nachweis  der  Besitzer  und  des  Flächeninhalts
  der  einzelnen  Grundstücke  abgeschlossen  sind.  ç

Das  Grundbuchamt  erhält  eine  Abschrift  des  auf  Grund  dieses  Nachweises
aufgestellten  Flurbuches.  ¾

Sobald  das  Grundbuchamt  diese  Abschrift  erhalten  hat,  ladet  es  die  als
Eigenthümer  der  einzelnen  Grundstücke  bezeichneten  Personen  behufs  Anlegung
des  Grundbuches  von  Amtswegen  vor.

K.  6.

Die  nach  F.  5.  Geladenen  sind  verpflichtet,  dem  Grundbuchamte

1)  ihre  unmittelbaren  Rechtsvorgänger  zu  nennen,

2)  den  Rechtsgrund  anzugeben,  vermöge  dessen  das  Eigenthum  auf  sie
übergegangen  ist,

3)  die  darauf  sich  beziehenden  Urkunden  oder  andere  Beweisstücke  vorzulegen,
  und

4)  alle  auf  dem  Grundstücke  haftenden  Beschränkungen  des  Eigenthums,
Eigenthumsvorbehalte,  dingliche  Rechte  und  Hypotheken  anzuzeigen,
auch  auf  Verlangen  des  Grundbuchamtes  einen  Auszug  aus  den
Steuerbüchern  (Steuer-  oder  Hebungsregister)  mit  der  Bescheinigung
vorzulegen,  daß  spätere  Eigenthumsveränderungen  nicht  bekannt  geworden
  sind.

Das  Grundbuchamt  ist  verpflichtet,  dem  vom  Eigenthümer  besan
  Berechtigten  Mittheilung  von  der  geschehenen  Anzeige  zu
machen.

Auch  hat  das  Grundbuchamt  den  vom  Eigenthümer  nicht  anezeigten
  Berechtigten,  deren  Vorhandensein  ihm  aus  den  bisher  gesehrhn
  Protokollbüchern  oder  anderweitig  amtlich  bekannt  ist,  von  der
nicht  erfolgten  Anzeige  ihrer  Berechtigung  Mittheilung  zu  machen.

S.  7.
Das  Grundbuchamt  kann  die  Befolgung  der  Ladung  (§.  5.)  und  die  Erfüllung
  der  den  Geladenen  im  §.  6.  auferlegten  Verpflichtungen  unter  Androhung
  von  Geldstrafen  bis  funfzig  Thaler  erzwingen.  ·

FA.

Wenn  der  gemäß  8.  6.  ermittelte  Eigenthümer  eines  Grundstuͤckes  zugleich
durch  ein  gesetzlich  nach  Grundstücken  angelegtes  Protokollbuch  (Realfolien)  als
solcher  nachgewiesen  ist,  so  wird  derselbe  als  Eigenthümer  in  dem  Grundbuche
eingetragen.  K“