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K. 4.
Die Anlegung der Grundbücher erfolgt von Amtswegen, sobald die
Grundsseler-Verinessimgsarbeiten bis zum Nachweis der Besitzer und des Flächeninhalts
der einzelnen Grundstücke abgeschlossen sind. ç
Das Grundbuchamt erhält eine Abschrift des auf Grund dieses Nachweises
aufgestellten Flurbuches. ¾
Sobald das Grundbuchamt diese Abschrift erhalten hat, ladet es die als
Eigenthümer der einzelnen Grundstücke bezeichneten Personen behufs Anlegung
des Grundbuches von Amtswegen vor.
K. 6.
Die nach F. 5. Geladenen sind verpflichtet, dem Grundbuchamte
1) ihre unmittelbaren Rechtsvorgänger zu nennen,
2) den Rechtsgrund anzugeben, vermöge dessen das Eigenthum auf sie
übergegangen ist,
3) die darauf sich beziehenden Urkunden oder andere Beweisstücke vorzulegen,
und
4) alle auf dem Grundstücke haftenden Beschränkungen des Eigenthums,
Eigenthumsvorbehalte, dingliche Rechte und Hypotheken anzuzeigen,
auch auf Verlangen des Grundbuchamtes einen Auszug aus den
Steuerbüchern (Steuer- oder Hebungsregister) mit der Bescheinigung
vorzulegen, daß spätere Eigenthumsveränderungen nicht bekannt geworden
sind.
Das Grundbuchamt ist verpflichtet, dem vom Eigenthümer besan
Berechtigten Mittheilung von der geschehenen Anzeige zu
machen.
Auch hat das Grundbuchamt den vom Eigenthümer nicht anezeigten
Berechtigten, deren Vorhandensein ihm aus den bisher gesehrhn
Protokollbüchern oder anderweitig amtlich bekannt ist, von der
nicht erfolgten Anzeige ihrer Berechtigung Mittheilung zu machen.
S. 7.
Das Grundbuchamt kann die Befolgung der Ladung (§. 5.) und die Erfüllung
der den Geladenen im §. 6. auferlegten Verpflichtungen unter Androhung
von Geldstrafen bis funfzig Thaler erzwingen. ·
FA.
Wenn der gemäß 8. 6. ermittelte Eigenthümer eines Grundstuͤckes zugleich
durch ein gesetzlich nach Grundstücken angelegtes Protokollbuch (Realfolien) als
solcher nachgewiesen ist, so wird derselbe als Eigenthümer in dem Grundbuche
eingetragen. K“