—. 245 —.
2) wenn von dem Eigenthümer die Identität des Grundstückes bestritten
wird, dieselbe aber durch Urkunden oder eidesstattliche Versicherungen
von Zeugen glaubhaft gemacht worden ist.
5. 20.
Eigenthumsvorbehalte zur Sicherung von Forderungen, welche vor dem
Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, bedungen sind, werden in dem
Grundbuchblatte oder Artikel als Hypotheken eingetragen oder vorgemerkt.
S. 21.
Die Eintragung oder Vormerkung einer angemeldeten oder der Anmeldung
nicht bedürfenden Hypothek kann nur auf eine bestimmte Summe erfolgen.
Kommt eine Einigung unter den Betheiligten über einen bestimmten einzutra-
genden Betrag nicht zu Stande, so erfolgt dessen Festsetzung durch den Prozeß-
richter. Inzwischen " eine Vormerkung auf den höchsten von dem Hypotheken-
gläubiger geforderten Betrag einzutragen. Die Summe einer vormundschaft.
ichen Sicherheitshypothek setzt der Vormundschaftsrichter fest mit Ausschluß des
Rechtsweges.
*t
Der Eigenthümer hat über leere von ihm vorbehaltene Hypothekenstellen
und üc#er die vor der Linie getilgten Hypotheken die Versügung, wie über eine
Hypothek des Eigenthümers * Maßgabe des Gesetzes über den Eigemhums
erwerb vom 5. Mal 1872.
. 23.
Die Uebertragung der vorbehaltenen Stellen und der vor der Linie getilg-
ten Hypotheken in das Grundbuch geschieht mit der Formel:
Nr. — — — Thlr. (Mark u. s. w.) mit.# von Hundert verzins-
lich stehen zur Verfügung des Eigenthümers. 5
KC. 24.
Wenn der Eigenthümer gleich bei Anlegung des Grundbuchblattes oder
Artikels beantragt, die leeren Stellen oder die vor der Linie getilgten Posten
als Hypotheken oder Grundbuchschulden auf seinen Namen einzutragen, so er-
folgt diese Eintragung stempel. und kostenfrei.
G. 25. ,
Behauptet der Eigenthümer, daß ein angemeldetes Recht getilgt sei, ohne
dies urkundlich ni#chweisen zu können, so ist das Recht einzutragen, zugleich aber
in der Spalte = Veränderungen die behauptete Tilgung, wenn se glaubhaft
gemacht ist, vorzunwerken. K
Diie erfolgte Anlegung von Grundbuchblättern und Artikeln ist monatlich
durch das Amtsblatt und das Kreisblatt oder ein von dem Grundbuchrichter zu
bestimmendes Lokalbl utt mit der Bezeichnung der Grundstücke nach den Steuer-
büchern und der Bes itzer durch das Grundbuchamt bekannt zu machen. 2
(r. 8136.) ..