Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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KC. 34. 
Im Gebiete des Dänischen Rechts können von dem im §. 28. bezeichneten 
Zeitpunkte ab Mieth- und Pachtrechte die Wirkung dinglicher Rechte nur durch 
die an die Stelle der Dinglesung tretende Eintragung erhalten. 
KC. 35. 
Gesetzliche Hypotheken gewähren in Beziehung auf Grundstücke und deren 
Zubehör, soweit solches nach 30. des Gesetzes über den Eigenthumserwerb 
vom 5. Mai 1872. und nach F. 38. des gegenwärtigen Gesetzes den eingetrage- 
nen Gläubigern haftet, nur einen Anspruch auf Eintragung einer Hypothek mit 
bestimmter Summe. 
Ergreift die Hypothek das ganze Vermögen, so braucht der Eigenthümer 
die Eintragung nur auf einzelne, die Schuld genügend sichernde Grundstücke zu 
bewilligen. 
as gesetzliche Pfandrecht des Vermiethers an den eingebrachten Sachen 
des Miethers bleibt unberührt. 
K. 36. 
Die Bestellung einer Hypothek am ganzen Vermögen, sowie die Bestellun 
einer Hypothek an einer beweglichen Sase, einschließlich der Forderungen, l 
fortan unzulässig. #n 
Die bisher in gäültiger Weise bewirkten vertragsmäßigen Verpfändungen 
eines ganzen Vermögens gewähren keinen Anspruch auf Eintragung im Grund- 
buche, behalten 1½ eben so wie alle nicht eingetragenen, auf Grund des Ge- 
setzes oder letztwilliger Verordnung entstandenen oder noch entstehenden Pfand- 
rechte, bezüglich der nach bisherigem Recht davon ergriffenen Grundstücke, die 
Wirkung, daß sie im Konkursverfahren des Schuldners an dem nach Befriedi- 
ung der eingetragenen Gläubiger verbleibenden Ueberschuß des Erlöses der kon- 
rsmaͤßig n Grundstücke wie bisher und zwar unter Berücksichtigung 
des ihnen bis dahin zugestandenen Vorzugsrechts als protokollirte Forderungen 
geltend gemacht werden können. 
g. 38. 
Zu dem beweglichen Zubehör, welches nach den Bestimmungen des §. 30. 
des Gesetzes über den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 1872. für die Hypothek 
oder Grundschuld haftet, wird bei -ländlichen Grundstücken auch das Vieh., Feld- 
und Wirthschaftsinventar gerechnet. 
Die dem Pächter zuwachsenden oder ihm gehörigen, auf dem Grund- 
stücke noch vorhandenen Früchte haften nicht den am Grundstück dinglich Be- 
rechtigten. K 
Aus Privattestamenten oder aus Erbverträgen, welche gültig ohne öffent- 
liche Urkunde errichtet sind, können Eintragungen oder Löschungen im Grundbuche 
rr. 8136.) nur
	        
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