Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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nur erfolgen, wenn entweder durch eine öffentliche Urkunde die Echtheit der Pri- 
vaturkunde oder das Anerkenntniß des durch das Gesetz berufenen Erben nach- 
ewiesen ist, oder eine Bescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, daß 
4 nach erfolgter öftentlicher Ladung Niemand, der ein besseres Erbrecht in An- 
spruch nimmt, gemeldet hat. 
Die Art der Bekanntmachung und die Frist der öffentlichen Ladung hat 
das Nachlaßgericht nach Lage des Falles zu ermessen. 
S. 40. 
· Aufdievordcmims.28.bezeichnetenTa"eprotokolliktev« brien 
findet die Verordnung vom 12. Februar 1828. (Chronolog. e 
S. 26.) in Betreff der Zulässigkeit der späteren Erhöhung des eingetragenen 
Zin bis fünf vom Hundert auch ferner Anwendung. 
C. 41. 
Hypotheken, welche bis zu dem im F. 28. bezeichneten Tage mit fester Raug- 
ordnung protokollirt sind, können nicht in die Stelle der vorstehend gelöschten. 
Hypotheken eintreten. Der Eigenthümer des Grundstückes ist vielmehr berechtigt, 
an Stelle der gelöschten Hypothek eine neue Hypothek oder eine Grundschuld 
don gleichem Betrage für sich oder andere Personen eintragen zu lassen. 
C. 4. 
Die in dem Grundbuche eingetragenen Grundstücke, Bergwerke und selöst. 
ständigen Gerechtigkeiten dienen im Konkurse über das Vermösen bes eingetra- 
en Eigemhümers zur abgesonderten Befriedigung der dinglich Berechunten. 
eselben haben nicht nöthig, ihre Ansprüche anzumelden. 
K. 43. 
Bei der gerichtlichen Zwangsversteigerung können mit der Rangordnung des 
apitals nur zweijährige Zinsrückstände, zurückgerechnet vom letztverflossenen 
Aligkeitstermin vor der Konkurseröffnung oder vor dem früheren Tage der ver- 
fügten Zwangsversteigerung, gefordert werden. 
G. 44. 
- Den dinglich Berechtigten gehen bei der Zwangsversteigerung in der nach- 
stehenden Reihenfolge vor: 
1) die Kosten der Zwangsversteigerung; 
2) die Rückstände der zur Erfüllung der Deichpflicht erforderlichen Beiträge 
aus den zwei letzten Jahren; 6 
3) die Rückstände der auf dem Grundstücke lastenden, an die Staatskasse zu 
ahlenden direkten Abgaben und der an die Rentenbank oder an den 
Spbe zu entrichtenden Ablösungsrenten aus den zwei letzten 
4) die
	        
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