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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 20 —
(Nr. 8137.) Geseth über das Grundbuchwesen in der Provinz Hannover, mit Ausschluß
des Jadegebiets. Vom 28. Mai 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für die Provinz Hannover, mit Ausschluß des Jadegebiets, was folgt:
S. 1.
Das Gesetz über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der
Grundstücke, Bergwerke und selbstständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872.,
die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. und das Gesetz, betreffend die Stempel-
ubgaben von gewissen, bei dem Grundbuchamte anzubringenden Anträgen, vom
5. Mai 1872. werden in der Provinz Hannover eingeführt.
Von dieser Einführung bleiben ut die gemeinrechtlichen Bezirke und das
Eichsfeld der F. 49. der Gruͤndbuchordnung, —8 die ganze Provinz §. 72. des
Gesetzes über den Eigenthumserwerb, die I§. 73. 133. bis 141. 143. und der
Kostentarif der Grundbuchordnung ausgeschlossen.
K. 2.
Die in den eingeführten Gesetzen in Bezug genommenen gesetzlichen Vor-
söristen, welche in der Provinz Hannover nicht gelten, bleiben außer An-
wndung.
g. 3.
Unter den Prozeßvorschriften, welche nach den eingeführten Gesetzen An-
wendung finden, sind die Vorschriften des in der Provinz Hannover geltenden
Pyzeßrechts zu verstehen.
Die Vorschriften der bürgerlichen Prozßordnung vom 8. November 1850.
über öffentliche Ladungen finden in Verbindung mit den I#. 103. bis 111. der
Isgang 1873. (Nr. 8137.) 39 Grund-
Ausgegeben zu Berlin den 19. Juni 1873.