Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Person unterworfen war, beigebracht wird, daß sich nach erfolgter öffentlicher 
adung Niemand, der ein bezeres Erbrecht in Anspruch nimmt, gemeldet habe. 
« Betreff der Bekanntmachung, der Frist und des Inhalts der öffent- 
lichen Ladung kommen die Vorschriften der bürgerlichen Prozeßordnung vom 
8. November 1850. §. 500. Absatz 2. zur Anwendung. 
S. 14. 
In dem Geltungsbereich des Allgemeinen Landrechts werden die in der 
Grundbuchordnung erwähnten Obliegenlriten der Fideikommißbehörde von dem 
Gericht der belegenen Sache (E. 4.) wahrgenommen. 
In dem Geltungsbereich des gemeinen Rechts werden die . 52. 74. 
99. der Grundbuchordnung, soweit sie sich auf Familienfideikommisse beziehen, 
durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
Die Eintragung der Familienfideikommiß= oder Stammguts- 
eigenschaft erfolgt auf den Antrag des Eigenthümers oder eines Nach- 
sihlrreher sobald derselbe nachweist, daß jene Eigenschaft ent- 
anden ist. 
Familienfideikommiß- oder Stammgutsnachfolger sind als Eigen- 
thümer einzutragen, wenn sie ihr Nachfolgerecht durch eine Erbbe- 
scheinigung des zuständigen Richters nachweisen. 
Die Lschung der Familienfideikommiß= oder Stammgutseigen- 
schaft erfolgt auf den Antrag des Eigenthümers, sobald derselbe nachweist, 
daß jene Eigenschaft erloschen ist. 
Die Eintragung und Löschung kann bei Erbstammgütern nach 
Bremischem Ritterrecht auch auf Antrag des Präsidiums der Bremischen 
Ritterschaft (H. 7. des revidirten Ritterrechts vom 19. April 1847.) 
erfolgen. 
K. 15. 
Im Falle des F. 66. der Grundbuchordnung kommen die Vorschriften der 
Verordnung vom 28. September 1867. §. 11. und des Gesetzes vom 3. April 
1869. zur Anwendung. 
K. 16. 
Ablösungs- und Allodifikationskapitalien und die zum Zweck der Ablösung 
oder Allodifikation vorgestreckten Darlehne, sofern sie in Gemäßheit des Gesetzes 
vom 16. September 1844. in die dritte Abtheilung des Grundbuchblattes oder 
Artikels eingetragen werden, genießen dasselbe Vorrecht vor anderen Forderungen, 
welches dem abgelösten Rechte selbst zustand. 
Dasselbe gilt von den Ablösungs- und Allodifikationsrenten, wenn sie in 
das Grundbuch eingetragen werden. 
KC. 17. 
In Betreff der Eintragung und Löschung der Domainen-Amortisations= 
und Rentenbankrenten und des diesen Renten zustehenden Vorzugsrechts bleitt 
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