Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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C. 25. 
Die Grundbuchämter erhalten, sobald die Grundsteuer-Vermessungsarbeiten 
bis zum Nachweise der Besitzer und des Flächeninhalts der einzelnen Grund- 
gück, abgeschiofen sind, Abschrift des auf Grund dieser Nachweie aufgestellten 
rbuchs. 
KC. 26. 
Sobald dem Grundbuchamt die Abschrift des Flurbuchs zugestellt worden 
ist, werden die Eigenthümer der einzelnen Grundstücke behufs Anlegung des 
Grundbuchs vorgeladen. 
g. 27. 
Der als Eigenthümer Vorgeladene ist verpflichtet, dem Grundbuchamte 
1) seinen unmittelbaren Rechtsvorgänger zu nennen; 
2) den Rechtsgrund anzugeben, vermöge dessen das Eigenthum auf ihn 
übergegangen ist; . 
3) die darauf sich beziehenden Urkunden oder andere Beweisstücke vorzu- 
legen und 
4) alle auf dem Grundstück haftenden Beschränkungen des Eigenthums, 
Eigenthumsvorbehalte, dingliche Rechte und Hypotheken anzuzeigen. 
Das Grundbuchamt ist verpflichtet, dem vom Eigenthümer benannten Be- 
rechtigten Mittheilung von der geschehenen Anzeige zu machen. 
Auch hat das Grundbuchamt den vom Eigenthümer nicht angezeigten Be- 
rechtigten, deren Vorhandensein ihm amtlich bekannt ist, von der nicht erfolgten 
Anzeige ihrer Berechtigung Mittheilung zu machen. 
K. 28. 
Das Grundbuchamt kann die Befolgung der Ladung “ 26.) und die Er- 
füllung der den Geladenen im §. 27. auferlegten Verpflichtungen unter An- 
drohung von Geldstrafen bis funfzig Thaler erzwingen. 
l. 29. 
Zur Eintragung des Vorgeladenen als Eigenthümer genügt es, wenn er 
1) entweder nachweist, daß er nach bisherigem Rechte das Eigenthum er- 
worben hat, 
2) oder seinen Eigenthumsbesitz durch ein Zeugniß des Gemeindevorstandes 
bescheinigt, 
3) oder durch Urkunden, eidesstattlich abgegebene Versicherungen von Jeug 
er 
oder sonst glaubhaft macht, daß er allein oder unter Hinzurechnung de
	        
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