g. 50.
Für den Bezirk der Altstadt von Hannover gelten statt der 89. 25. bis
47. folgende Vorschriften:
1) die Spezialhypothekenbücher werden als Grundbücher weiter geführt;
2) bereits bestehende, aber nicht eingetragene Eigenthumsbeschränkungen
und dingliche Rechte sind von den Berechtigten innerhalb sechs Monate
von dem Tage, wo dieses Gesetz in Kraft tritt, bei dem Grundbuchamt
anzumelden;
die Aufforderung zu dieser Anmeldung ist innerhalb der Ausschluß-
frist von der Kronanwaltschaft des Obergerichts zu Hannover in ent-
sprechender Anwendung des F§. 35. dieses Gesetzes öffentlich bekannt
zu machen;
wer die Anmeldung unterläßt, erleidet den Rechtsnachtheil, daß er
sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die
Richtigkeit des Grundbuchs das Grundstück erworben hat, nicht geltend
machen kann, und sein Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte
innerhalb der Ausschlußfrist angemeldet und demnächst auch eingetragen
find, verliert;
3) die angemeldeten Rechte werden, je nachdem sie von dem Eigenthümer
anerkannt werden oder nicht, in dem Grundbuch eingetragen oder gemäß
des 8. 42. vorgemerkt;
4) die eingetragenen oder vorgemerkten Rechte erhalten die Wirkung,
welche löuen zugekommen sein würde, falls sie schon zur Zeit ihrer Ent-
stehung eingetragen oder vorgemerkt wären;
5) die bis zum Ablauf der Ausschlußfrist eingetragenen oder vorgemerkten
Hypotheken und Eigenthumsvorbehalte gelten als Hypotheken im Sinne
des Gesetzes über den Eigenthumserwerb r2c. vom 5. Mai 1872.;
6) die Vorschrift des §. 45. des gegenwärtigen Gesetzes findet auch in dem
Bezirk der Altstadt von Hannover Anwendung. «
§.51.
Bei Anlegung der Grundbuchblätter für die bereits bestehenden verliehenen
Bergwerke finden die §Sö. 25. bis 47. entsprechende Anwendung.
An die Stelle der Abschrift der Grund= und Gebäudesteuerbücher treten
dabei die von dem Oberbergamt zu liefernden Verzeichnisse der Bergwerke und
ihrer Besitzer.
Auf diejenigen Bergwerke, welche nach dem Tage, an welchem dieses
Gesetz in Kraft tritt, verliehen werden, sind das Gesetz über den Eigenthums-
erwerb vom 5. Mai 1872. und die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. so-
fort anzuwenden.
(r. 8137.) 40“ g. 52.