Kostentarif.
Erster Abschnitt.
Für die Bearbeitung der Grundbuchsachen in der Provinz Hannover, mit Aus-
schluß des Jadegebiets, werden folgende Kosten erhoben:
A. 1.
8
G. 1.
Für die Entgegennahme der Auflassungserklärung und für die Eintra-
gung des Eigenthümers, die Aeichseiig beantragte Eintragung des Er-
werbsgrundes und des Erwerbspreises, der Schätzung des Werthes nach
einer öffentlichen Taxe und bei Gebäuden der Feuerversicherungssumme,
einschließlich der dabei vorkommenden Nebengeschäfte:
a) von dem Betrage bis 200 Thlr. von je 25 Thlrn. 7 Sgr.
b) von dem Mehrbetrage bis 1000 Thlr. von je 100 Thlrn. 74
c) von dem Mehrbetrage von je 500 Thlhn. 73 »
. Für die nachträgliche Eintragung des Miteigenthums eines Ehegatten
an den von dem anderen Ehegatten in die eheliche Gütergemeinschaft
eingebrachten Grundstücken und für die dabei bewirkte Uebertragung der
Liegenschaften der Ehefrau auf den Artikel des Ehemannes, für die Ein-
kagung des Miteigenthums der Kinder, im Falle mit ihnen nach dem
Tode des einen Ehegatten von dem überlebenden die Gütergemeinschaft
fertgeseßt wird, oder des Miteigenthums der gesetzlichen Erben solcher
Kinder; ingleichen für die Umschreibung der Grundstücke, welche einem
eschiedenen Ehegatten bei der Auseinandersetzung wegen des gütergemein-
sorfichen Vermögens überwiesen worden sind, aufP den Namen dessel-
en: die Hälfte der vorstehenden Sätze, jedoch nicht unter 5 Sgr. und
nicht über 3 Thlr.
Die Kosten unter 1. und 2. werden nach dem Werthe eines jeden
Grundstücks, beziehungsweise nach der Summe der Werthe mehrerer
Grundstücke berechnet, für welche ein besonderes Grundbuchblatt besteht
(§. 1. 5. und 13. der Grundbuchordnung).
Es kommen jedoch die Bestimmungen unter Nr. 4. zur Anwen-
dung, wenn gemäß der Vorschriften in I#. 1. und 13. der Grundbuch-
ordnung für mehrere auf verschiedenen Grundbuchblättern verzeichnete
Grundstücke ein gemeinschaftliches Blatt oder gemäß S# 15. und 16.
a. a. O. ein Artikel angelegt werden kann, vorausgesetzt, daß eine er-
folglose Aufforderung, die Vereinigung zu beantragen, an den Eigen-
thümer noch nicht gerichtet ist.
4) Bei