— 267 —
4. Bei der Führung des Grundbuchs nach den Artikeln (F. 15. der Grund-
5.
buchordnung) werden die Kosten Nr. 1. und 2. nach der Summe der
Werthe derjenigen Grundstücke berechnet, welche auf Grund Einer Auf-
lassung auf ein und denselben Artikel des Erwerbers eingetragen werden,
Fleichoiel ob die mit dieser Eintragung in Verbindung stehende Abschrei-
ung bei Einem oder mehreren Artikeln stattfindet.
Im Fall des §. 59. der Grundbuchordnung sind die Sätze unter A.
Nr. 1. zu erheben.
K. 2.
Für jede endgültige Eintragung in der 2. oder 3. Abtheilung und alle
dabei vorkommenden Nebengeschäfte:
a) von dem Betrage bis 200 Thlr. von je 25 Thlrn. 4 Sgr.
b) von dem Mehrbetrage bis 1000 Thlr. von je 100 Thlrn. 5 "„
c) von dem Mehrbetrage von je 500 Thlhn 73 2
g. 3.
C. 1. ür die Eintragung von Veränderungen aller Art, Vormerkungen und
(Nr. 8137.)
erfügungsbeschränkungen: die Hälfte der Sätze des F. 2. (B.)) jedoch
nicht unter 5 Sgr.
Die gemäß §. 5. Absatz 4. der Grundbuchordnung bewirkte Schlie-
hung eines für Zubehörstücke bestehenden besonderen Grundbuchblattes
erfolgt kostenfrei.
Für die in Antrag gebrachte Entragung von Vermerken Hwerlche unter
keine der vorstehend 6. 1. 2. 3. Nr. 1. getroffenen Bestimmungen
fallen, auch nicht die bloße Vervollständigung des Titels eines Grund-
buchblattes, beziehungsweise der zur näheren Bezeichnung eines Grund-
stücks dienenden, in die Abtheilung I. Spalte 1. bis 7. des Grundbuch-
artikels gehörigen Angaben bezwecken, insonderheit für die Einschreibung
der Vermerke, welche durch die ohne Veränderung des Eigenthümers
stattfindende Theilung von Grundstücken veranlaßt werden, für die Ein-
tragung des Schätzungswerths der Feuerversicherungssumme und für
die Einschreibung des erbsgrundes oder des Erwerbspreises, soweit
die in H. 1. Nr. 1. bezeichnete Voraussetzung nicht zutrifft: die Hälfte
der Sätze zu B., jedoch nicht unter 5 Sgr. und nicht über 3 Thlr.
KS. 4.
Wenn die Eintragung derselben Post in der 2. oder 3. Abtheilung bei
mehreren auf verschiedenen Grundbuchblättern oder Artikeln verzeichneten
Grundstücken gleichzeitig oder nachträglich, oder bei mehreren, auf ein
und demselben Grundbuchblatt oder Artikel verzeichneten Grundstücken
nachträglich beantragt ist, so wird für jede folgende Eintrogung de
älfte