Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Hälfte der Sätze B. oder C. (§F. 2. und 3.) erhoben, jedoch nicht unter 
5 Sgr. und nicht über 3 Thlr. Dabei ist, wenn der Werth der Grund- 
stücke, auf welche die weitere Eintragung erfolgt, geringer ist, als der 
deeingutagende Post, nur jener als Maßstab für den Kostenansatz anzu- 
nehmen. 
Im Falle die Eintragung derselben Post bei mehreren, auf ver- 
schiedenen Grundbuchblättern verzeichneten Grundstücken gleichzeitig be- 
antragt worden ist, kommt die nachstehend unter Nr. 2. getroffene Be- 
stimmung zur Anwendung, wenn die im F. 1. Nr. 3. Abs. 2. bezeichneten 
Voraussetzungen vorhanden find. 
Wird bei mehreren auf einem Grundbuchblatt oder Artikel verzeichneten 
Grundstücken die Eintragung derselben Post gleichzeitig beantragt, so sind 
die Eintragungskosten dafür nur einmal zu fordern. 
— 
Für jede Löschung, und alle dabei vorkommenden Nebengeschäfte: 
die Hälfte der für die Eintragung zu §§. 2. und 3. bestimmten Sätze. 
Die Grundsätze des §. 4. finden auch bei Löschungen und bei der 
Entlassung einzelner Grundstücke aus der Mithaft Anwendung. 
KS. 6. 
. Für die Ertheilung des Hypotheken- oder Grundschuldbriefs, für die 
Auefertigung einer beglaubigten Abschrift des volständigen Grundbuch- 
blattes oder Artikels: zwei Drittheil der Sätze zu B., jedoch nicht unter 
5 Sgr. und nicht über 3 Thlr. 
Für die Erneuerung eines Grundschuldbriefs und die dabei vorkommen- 
den Nebengeschäfte, ingleichen für die Ausfertigung eines Grundschuld- 
briefs an Stelle der nach den älteren Vorschriften ertheilten Hypotheken- 
Dokumente oder eines Hypothekenbriefs: die Hälfte der Sätze ad F. 
Nr. I., jedoch nicht unter 3 Sgr. 
Für die Ausfertigung einer beglaubigten Abschrift des Titels und der 
ersten Abtheilung des Grundbuchblatts, bezw. Grundbuchartikels: die 
Hälfte des Satzes zu B., jedoch nicht unter 3 Sgr. und nicht über 
1 Thlr. 15 Sgr. 
Für die eilung eines Jinsquittungsbogens zu einer Grundschuld 
und für jede Erneuerung eines solchen: ein Viertheil der Sätze zu B., 
jedoch nicht unter 3 Sgr. 
K. 7 
Für jede einzelne Benachrichtigung eines dinglich Berechtigten von einer 
erfolgten Eigenthumsveränderung: 5 Sgr., wenn der Werth des ding- 
lichen Rechts und auch der des Grundstücks den Betrag von 50 Thlrn. 
übersteigt. Di 
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