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Die bei der Eintragung des Eigenthümers stattfindende Benach-
richtigung des bisherigen Eigenthümers und der Grundsteuerbehörde, und
die im Falle von Abzweigungen an Behörden zu richtenden Benachrich-
tigungen, ingleichen die gemäß é§. 121. 122. 123. der Grundbuch-
ordnung ergehenden Benachrichtigungen unterliegen keinem besonderen
Kostensatze.
2. Wenn Urkunden, deren Vorlegung zur Erwirkung von Einschreibungen
nothwendig war, von den Betheiligten ohne Uebergabe einer für die
Grundakten bestimmten Abschrift zurückgefordert werden, so sind für jeden
Bogen der auf Anordnung des Grundbuchrichters zu fertigenden Ab-
schrift 5 Sgr. zu entrichten. Die Beglaubigung der von den Betheilig-
ten überreichten Abschriften erfolgt kostenfreß
K. 8.
H. 1. Beträgt bei den vorstehend 6. 1. bis 7.) bezeichneten Geschäften der
Werth des Objekts nicht mehr als 5 Thlr.) so sind im Ganzen nur
5 Sgr. Kosten in Ansatz zu bringen.
2. * Aufnahme von mündlichen Anträgen, welche den Eintragungen oder
schungen im Grundbuche als Grundlage dienen (F. 32. der Grund-
eherh oder für die gerichtliche Beglaubigung solcher Anträge find
zu erheben:
bei einem Werthe des Gegenstandes bis zu 200 Thlr. von je
50 Tn.. 23 Sgr.,
von dem Mehrbetrage bis 1000 Thlr. von je 200 Thlrn. 23
von dem Mehrbetrage bis 20,000 Thlr. von je 1000 Thlrn. 23
und bei Werthen über 20),000 Thlr. zusätzlich noch 1 Thlr.
Diese Gebühr haben auch die Notare für die besondere Aufnahme
oder Beglaubigung von Anträgen der bezeichneten Art zu beziehen, jedoch
mit der Maßgabe, daß die letzteren mindestens 15 Sgr. in Ansatz brin-
gen können.
Der Werth der Grundstücke ist insoweit, als derselbe bei der Berech-
nung der vorstehenden Kostensätze in Betracht kommt, nach den Anord-
nungen zu berechnen, welche in den Gesetzen über'die Erhebung der
Stempelabgabe in Beziehung auf die Werthsbestimmung enthalten sind.
7 den Fällen, wo die von den #teassemten gemachte Werthsangabe
ür unzulänglich erachtet wird, ist die behufs Berechnung der Stempel-
abgabe getroffene Werthsfestsetzung auch bei dem Ansatze der Gerichts-
kosten maßgebend. Bei Eintragung einer nachträglich bewilligten Er-
böhung des Zinsfußes erfolgt die Berechnung der Kosten nach dem
Fünffachen der danach eintretenden Erhöhung des vom Schuldner zu
entrichtenden jährlichen Zinsenbetrages.
Jahrhang 1873. (Nr. 8137) 41 S. 9.
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