Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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K. 13. 
Neben den nach diesem Tarif zu erhebenden Kostensätzen sind weder Schreib- 
gebühren, noch Gebühren oder Porto für die Zustellungen oder Behändigungen, 
noch Gebühren für einfache auf Anfrage ergehende Bescheide, die wegen Beg 
gung vorläufiger Anstände ergehrnden= wischenverfügungen und für die Abhal- 
tung von Terminen in Grundbuchsachen zu entrichten. 
Ebenso werden für die Aufforderung des Eigenthümers, seinen Namen bei 
einem Grundstücke eintragen zu lassen, und für die Festsetzung der dabei auf den 
Fall der Nichtbefolgung angedrohten Geldstrafe keine Gebühren entrichtet. Für 
die nach erfolgloser Festsetzung der Geldstrafe eintretende Zwangsvollstreckung 
geten die in der Gebührentaxe für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten vom 8. November 
850. enthaktenen Bestimmungen. 
Es werden ferner nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen besonders 
erhoben: die Gebühren für die Aufnahme oder Beglaubigung von Urkunden über 
Rechtsgeschäfte, für Bescheide auf unbegründete Gesuche oder Beschwerden, für 
vereitelte Termine und für etwa vorkommende Kalkulaturgeschäfte, ferner die bei 
Abhaltung von Lokalterminen erwachsenden Diäten und Reisekosten der Beamten, 
ingleichen die den Sachverständigen in Fällen ihrer Zuziehung zu gewährenden 
Vergütigungen. 
G. 14. 
Bei den Geschäften, für welche die vorstehenden Tarifsätze zur Erhebung 
kommen, wird eine Stempelabgabe nur insoweit entrichtet, als dieselbe unter den 
in dem Gesetze vom 5. Mai 1672. bezeichneten Voraussetzungen auf den Auf- 
lassungserklärungen, beziehungsweise auf den den Einschreibungen beim Grund- 
buche zum Grunde liegenden Anträgen ruht, oder nach der Allerhöchsten Ver- 
ordnung vom 19. Juli 1867. von den Urkunden über diejenigen Rechtsgeschäfte 
zu entrichten ist, welche zu solchen Erklärungen oder Anträgen Veranlassung 
geben. Alle sonstigen Gesuchs-, Protokoll- und Ausfertigungsstempel bleiben 
außer Ansatz. Durch die vorstehenden Tarifsätze (§. 1—11.) werden zugleich 
die in Hypothekensachen auf Grund der in Kraft gebliebenen Bestimmungen des 
Stempelgesetzes vom 30. Januar 1859. zu erhebenden Stempelabgaben gedeckt 
(SF. 1. 2. des Gesetzes vom 24. Februar 1869., Gesetz Samml. S. 366.). 
K. 15. 
In Beziehung auf die Verpflichtung der Parteien zur Tragung der Kosten, 
zur Zahlung von Kostenvorschüssen, in Ansehung des Anspruchs gerselten auf 
Kostenstundung, auf gänzliche oder theilweise Kostenbefreiung, ingleichen hinsicht- 
lich der Erledigung der Beschwerden über den Ansatz, über verweigerte Stundung 
oder Niederschlagung der Kosten kommen die Vorschriften zur Anwendung, welche 
in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten. 
K. 16. 
Insoweit nach den vorstehenden Bestimmungen Schreib= und Zustellungs- 
gebühren von den Betheiligten nicht zu entrichten sind, werden den auf den 
(Tr. 8137. Be-
	        
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