Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Bezug solcher Gebühren angewiesenen Beamten aus der Staatskasse ohne Rück- 
sicht auf den Eingang des Kosten-Pauschquantums vergütigt: 
1) an Schreibgebühren: 
für jeden Boggen. 2## Sgr., 
dabei werden 96 Zeilen Schrift, die Zeile zu 12 Silben gerechnet, 
einem Bogen Schreibwerk Fleichgeachtet und nur angefangene 
Bogen, ingleichen Schriftstücke von geringerem Umfange als einem 
Bogen, wie volle Bogen vergütigt; 
2) für die Vornahme von Behändigungen oder Zustellungeen 24 Sgr. 
Diese Gebühr wird um 2 Sgr. erhöht, wenn die Zustellung an 
die Partel außerhalb des Ortes, wo das Grundbuchamt seinen Sitz 
hat, bewirkt werden muß. 
Redigirt im Böreaqu des Staats-Ministeriums. 
HBerlin, gedruckt in der Könlglichen Geheimen Ober-Hofbuchdukkerc 
(R. v. Decker).
	        
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