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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 21. —
(Jr. 8138.) Gesetz über das Grundbuchwesen in dem Bezirke des Appellationsgerichts zu
Kassel, mit Ausschluß des Amtsgerichtsbezirks von Vöhl. Vom 29. Mai 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.§
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monar-
chie, für den Bezirk des Appellationsgerichts zu Kassel, mit Ausschluß des Amts-
gerichtsbezirks von Vöhl, was folgt:
K. 1.
Das Gesetz über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der
Grundstücke, Bergwerke und selbstständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872.,
mit Ausnahme des §. 72., die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872., mit
Ausnahme der I#. 20. bis 22. 49. 73. 133. bis 140. und 143., sowie das
Gesetz, betreffend die Stempelabgaben von zewisse, bei dem Grundbuchamte an-
zubringenden Anträgen, vom 5. Mai 1872. werden mit nachstehenden Bestim-
mungen in dem Bezirk des Appellationsgerichts zu Kassel, mit Ausschluß des
Amtsgerichtsbezirks von Vöhl, eingeführt. · -
S.2.
Die in den eingeführten Gesetzen in Bezug zenommmnenen gesetzlichen
Vorschriften, welche in dem erwähnten Bezirk nicht gelten, bleiben außer An-
wendung. „
Verträge, welche die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, oder
der ihnen gleichgeachteten Rechte und Gerechtsame zum Gegenstande haben, be-
dürfen zu ihrer Gültigkeit fortan nicht der Anzeige bei dem Gericht der belegenen
Sache und der Bestätigung des letzteren, begründen aber, wenn sie in schrift-
licher Form geschlossen sind, bersöoliche Ansprüche, unbeschadet der Anwendun
des F. 10. des Gesetzes über den Eigenthumserwerb rc. vom 5. Mai 1872. au
nicht schriftlich geschlossene Verträge. «
Jahrgang 1873. (Nr. 8138.) 42 Ver-
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Ausgegeben zu Berlin den 20. Juni 1873.