Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Verträge über Grundgerechtigkeiten, sowie — im Falle einer darauf erichteten 
besonderen Wrede — Mieth- un Pachwerträge erhalten dingliche Wirksamkeit 
nur durch Eintragung im Grundbuche. 
K. 4. 
Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Verabredungen, durch 
welche zur Sicherung eines über Grundstücke abgeschlossenen unwirksamen Ver- 
trages eine Reubuße festgestellt wird, sind ungültig. 
G. 5. 
Jm Zwangsversteigerungs- und im konkursmäßigen. Verkaufsverfahren * 
das Eigenthum durch den rechtskräftigen Zuschlagsbescheid, jedoch erst nach Za 
lung oder Stundung des Juschlagspreises, auf den Ersteher über. . 
Die Eintragung des Eigenthumsüberganges, sowie die Löschung der durch 
das Verfahren aufgehobenen Hypotheken und Grundschulden erfolgt auf das 
Ersuchen des Versteigerungsgerichts. 
S. 6. 
Werden streitige Eigenthumsverhältnisse durch Urtheil oder Vergleichs- 
bescheid im Prozeßwege febgestenn oder wird Eigenthum im gerichtlichen Thei- 
lungsverfahren zuerkannt, so erfolgt die Eintragung im Grundbuche unter Vor- 
legung des rechtskräftigen Urtheils oder Bescheides auf Antrag eines der Be- 
theiligten. 
K. 7. 
Eingetragene dingliche Rechte können weder durch Ersitzung eines entgegen- 
stehenden Rechts, noch durch Verjährung, aufgehoben werden. 
Die Klage auf rückständige Zinsen von eingetragenen Kapitalien verjährt 
in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem 31. Dezember desjenigen 
Jahres, in welchem die Zinsen fällig geworden sind. 
S. 
Die Einrede des nicht gezahlten Geldes (vergl. Kurhess. Gesetz vom 20. De- 
ember 1840. M. 3. und 4 sowie die Einrede der Vorausklage ist gegen die 
Hypotzetarische lage unzulässig. 
g. 9. 
Gesetzliche Hypotheken gewähren in Beziehung auf Grundstücke und deren 
Zubehör, soweit solches nach ð. 30. des Gesetzes über den Eigenthumserwerb vom 
5. Mai 1872. und nach 9. 18. des gegenwärtigen Gesetzes den eingetragenen 
Gläubigern haftet, nur einen Anspruch auf Eintragung einer Hypothek mit 
bestimmier Summe. 
Ergreift die Hypothek das ganze Vermögen, so braucht der Eigenthümer 
die Eintragung nur auf einzelne, die Schuld genügend sichernde Grundstücke zu 
bewilligen. 
K. 10.
	        
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