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Verträge über Grundgerechtigkeiten, sowie — im Falle einer darauf erichteten
besonderen Wrede — Mieth- un Pachwerträge erhalten dingliche Wirksamkeit
nur durch Eintragung im Grundbuche.
K. 4.
Nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene Verabredungen, durch
welche zur Sicherung eines über Grundstücke abgeschlossenen unwirksamen Ver-
trages eine Reubuße festgestellt wird, sind ungültig.
G. 5.
Jm Zwangsversteigerungs- und im konkursmäßigen. Verkaufsverfahren *
das Eigenthum durch den rechtskräftigen Zuschlagsbescheid, jedoch erst nach Za
lung oder Stundung des Juschlagspreises, auf den Ersteher über. .
Die Eintragung des Eigenthumsüberganges, sowie die Löschung der durch
das Verfahren aufgehobenen Hypotheken und Grundschulden erfolgt auf das
Ersuchen des Versteigerungsgerichts.
S. 6.
Werden streitige Eigenthumsverhältnisse durch Urtheil oder Vergleichs-
bescheid im Prozeßwege febgestenn oder wird Eigenthum im gerichtlichen Thei-
lungsverfahren zuerkannt, so erfolgt die Eintragung im Grundbuche unter Vor-
legung des rechtskräftigen Urtheils oder Bescheides auf Antrag eines der Be-
theiligten.
K. 7.
Eingetragene dingliche Rechte können weder durch Ersitzung eines entgegen-
stehenden Rechts, noch durch Verjährung, aufgehoben werden.
Die Klage auf rückständige Zinsen von eingetragenen Kapitalien verjährt
in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem 31. Dezember desjenigen
Jahres, in welchem die Zinsen fällig geworden sind.
S.
Die Einrede des nicht gezahlten Geldes (vergl. Kurhess. Gesetz vom 20. De-
ember 1840. M. 3. und 4 sowie die Einrede der Vorausklage ist gegen die
Hypotzetarische lage unzulässig.
g. 9.
Gesetzliche Hypotheken gewähren in Beziehung auf Grundstücke und deren
Zubehör, soweit solches nach ð. 30. des Gesetzes über den Eigenthumserwerb vom
5. Mai 1872. und nach 9. 18. des gegenwärtigen Gesetzes den eingetragenen
Gläubigern haftet, nur einen Anspruch auf Eintragung einer Hypothek mit
bestimmier Summe.
Ergreift die Hypothek das ganze Vermögen, so braucht der Eigenthümer
die Eintragung nur auf einzelne, die Schuld genügend sichernde Grundstücke zu
bewilligen.
K. 10.