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C. 10.
Das gesetzliche Pfandrecht des Vermiethers an den eingebrachten Sachen
des Miethers bleibt unberührt.
KG. 11.
Kommt eine Einigung über den Betrag oder über das Spezialpfand nicht
zu Stande, so erfolgt die Festsetzung durch den Prozeßrichter. Inzwischen ist
eine Vormerkung auf den höchsten vom Hypothekengläubiger geforderten Betrag
und Pündbereic einzutragen.
Die Summe und das Spezialpfand einer vormundschaftlichen Sicherheits-
Hwethet setzt der Vormundschaftsrichter fest mit Ausschluß des Rechtsweges.
ie Festsetzung darf nicht auf eine höhere Summe erfolgen, als die Sicherung
des in selbstständiger Verwaltung des Vormundes befindlichen Vermögens es er-
fordert. Bei Auswahl der Pfandobjekte ist auf die den Vormund am wenigsten
belästigende Weise zu verfahren und von einer Eintragung ganz Abstand zu
nehmen, wenn der Vormund durch Hinterlegung von Werthpapieren oder in
onstiger Weise ausreichende Sicherheit leistet, oder wenn der Vater einen von
ihm ernannten Vormund von Kautionsleistung entbunden hat. Die Eintragung,
sowie die Löschung solcher vormundschaftlichen Hypotheken erfolgt kostenfrei auf
Ersuchen des Vormundschaftsrichters. Diese Bestimmungen finden auf die son-
stigen Pflegebefohlenen ihren Kuratoren gegenüber, sowie auf die minderjährigen
Kinder dem zur Wiederverheirathung schreitenden Vater gegenüber entsprechende
Anwendung.
K. 12.
Die Pestellung einer Hypothek am ganzen Vermögen, sewie die Bestellung
einer 4 pothek an beweglichen Sachen, einschließlich der Forderungen, ist fortan
unzulã n
g. 13.
Die bisher in gültiger Weise bewirkten vertragsmäßigen Verpfändungen
eines ganzen Vermögens gewähren keinen Anspruch auf Eintragung im Grund-
buche, befalten jedoch, ebenso wie alle nicht eingetragenen, auf Grund des Ge-
setzes oder letztwilliger Verordnung entstandenen oder noch entstehenden Pfand-
rechte, bezüglich der nach bisherigem Rechte davon ergriffenen Grundstücke, die
Wirkung, daß sie im Konkursverfahren des Schuldners an dem nach Befriedi-
##n der eingetragenen Gläubiger verbleibenden Ueberschuß des Erlöses der kon-
rsmäßig vekarsten Grundstücke wie bisher geltend gemacht werden können.
. 14.
Aus Privattestamenten oder aus Erbverträgen, welche gültig ohne öffent-
liche Urkunde errichtet sind, können Eintragungen oder Löschungen im Grund-
buche nur erfolgen, wenn entweder durch eine Mutche Urkunde die Echtheit der
Privaturkunde oder das Anerkenntniß des durch das Gesetz berufenen Erben
rr. 8138.) 42 nach-