Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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nachgewiesen ist, oder eine Bescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, 
daß sich nach erfolgter öffentlicher Labung Niemand, der ein besseres Erbrecht in 
Anspruch nimmt, gemeldet habe. 
Die Art der Bekanntmachung und die Frist der öffentlichen Ladung hat 
das Nachlaßgericht nach Lage des Falles zu ermessen. 
g. 15. 
Die im gerichtchen Zwangsvollstreckungs-Verfahren verfügte Immission 
in Grundstce egründet fortan nur einen Anspruch auf Eintragung einer Hy- 
pothek. · « , . 
Die Eintragung ist von dem Prozeßrichter bei dem Grundbuchamte nach- 
zusuchen. 
g. 16. 
In dem Gebiet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen werden in dem 
Zwangsversteigerungs-Verfahren bei Unzulänglichkeit des Erlöses neben dem Ka. 
pital und den laufenden Zinsen nur zweifährige Zinsrückstände — vom letzten 
Fälligkeitstage vor der Insolvenzanzeige oder der Verkaufserkennung an rückwärts 
gerechmt — berichtigt. 
S. 17. 
Das verpfändete Grundstück haftet auch für die durch Geltendmachung 
der Hypothek oder Grundschuld im Konkurs erwachsenen Kosten. 
Die nach F. 21. der Verordnung vom 30. August 1867. für die Feststel- 
lung des Bestandes und der Rangordnung einer Forderung im Konkurs den 
Rechtsanwälten und Kontradiktoren zugebilligten Gebühren werden für anzumel. 
dende Hypotheken und Grundschulden, sofern bezüglich derselben kein Streit ent- 
steht, ua ein Viertel herabgesetzt. 
pt!k 
Die dem Pächter zuwachsenden oder ihm gehörigen, auf dem Gründstäck 
noch vorhandenen Früchte haften nicht den an dem Grundstück dinglich Berech- 
Sten. 
K. 19. 6 
Die hypothekarische Klage erfordert nicht die Kündigung bei dein persönlit 
Wrpsücheten Schuldner, sofern die letztere dem amshun e gegenüber 
olgt i 
5. 20. 
Die Schadensersatzklage gegen die Grundbuchbeamten verjährt in drei Jah- 
ren, nachdem der Beschädigke von dem Dasein und dem Urheber des Schadens 
Kenntniß erhalten hat. 6 
Sind seit dem Zeitpunkt der Beschädigung dreißig Jahre verflossen, so 
kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Kenntniß nicht weiteran. 
S. 21.
	        
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