Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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KG. 21. 
Die mit einem Richter besetzten Amtsgerichte sind die Grundbuchämter für 
die in ihrem Bezir belegenen Grundstücke. 6 
Bei den mit nehreren Richtern besetzten Amtsgerichten bildet einer dersek- 
ben mit einem Buchfürrer und den erforderlichen Schrekbern und Unterbeamten 
das Grundbuchamt. 
Die Amtsgerichte sind zuständig für Aufnahme der Verträge, durch welche 
Grundstücke veräußert oder belastet werden, auch wenn die Grundstücke nicht im 
Bezirk des Amtsgerichts liegen. 
Die Thätigkeit der Gemeindebeamten im Hanauischen bei den Hypothekem 
geschäften hört für jedes Grundstück auf, sobald es in das neu anzulegende 
Grundbuch übertragen worden ist. 
Die Bestimmungen der #K. 52. 74. und 99. der Grundbuchordnung vom 
5. Mai 1872. kommen auf Familienfideikommisse nur insoweit zur Anwendung, 
als dieselben gesetzlich oder stiftungsmäßig einer Staatsbehörde bereits unterstellt 
sind, oder durch Beschluß der Fideikommißbetheiligten dem Appellationsgerichte 
zu Kassel als Fideikommißbehörde unterstellt werden. 
ß. 22. 
Die in den General-Währschafts= und Hypothekenbüchern enthaltene Dar- 
ilang der Rechtsverhältnisse des Grundeigenthums bildet die Grundlatze für 
ie neuen Grundbücher unter den nachstehenden Bestimmungen. 
g. 23. 
Mit dem 1. Juli 1874. erlangen die in den General= Währschafts- und 
pothekenbüchern befindlichen Eintragungen, soweit sie den letzten Esgenthums- 
Gohe oder soweit sie die im F. 12-0s Gesetzes über den Eigenthum rrwerß 2. 
vom 5. Mai 1872. gedachten dinglichen Rechte betreffen, die Bedeutung von 
Eintragungen, welche nach Maßgabe der im F. 1. eingeführten Gesetze bewirkt 
sind, schoch unbeschadet der Bestimmungen des F. 36. 
K. 24. 
Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigenthürmers, sowie der Ein- 
tragung bedürfende dingliche Rechte und diesenigen. Pooheben welche nicht bis 
zum 1. Juli 1874. in die General-Währschafts= und Hypothekenbücher einge- 
tragen sind, behalten zwar dem zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Eigenthümer 
gegenüber ihre bisherige Wirksamkeit, können jedoch gegen denselben eine nach- 
trägliche Eintragung im Grundbuche nur nach Masbe. der Bestimmungen 
dess Gesetzes erlangen und vermögen bei vorher eintretender Veräußerung des 
Grundstücks dem neuen Erwerber, sowie überhaupt den voreingetragenen ding- 
scher Rechten, Hypotheken und Grundschulden gegenüber keine Wittun zu 
äußern. 
r. 8138.) Be-
	        
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