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Beschränkungen und Belastungen des Eigenthums, welche auf einem
Stammguts., Familienfideikommiß., Lehns-, Leihe,, Meier., Erbpacht= oder
sonstigen gutsherrlichen Verbande beruhen, erlöschen auch dm eingetragenen
Eigenthümer gegenüber und können überhaupt, auch aus der Person der
Rechtsurheber, nicht mehr geltend gemacht werden, wera sie nicht bis zum
1 Jul 1874. in den General-Währschafts- und Hxpothekenbüchern einge-
agen sind.
K. 25.
Die Uebertragung eines Grundstücks aus dem General-Währschafts= und
Ppotbekenbuch in das neu anzulegende Grundbuch soll erfolgen, sobald das
rundstück auf einen neuen Eigenthümer umzuschreiben, oder eine neue Be-
lastung darauf einzutragen ist, oder der Eigenthümer sie beantragt, oder das
#acham dieselbe zur Klarstellung der Grundbuchverhältnisse dienlich
erachtet.
Dabei pelten für die Anlegung des neuen Grundbuchblattes oder Artikels
bie nachstehenden Vorschriften:
1) Als Eigenthümer ist derjenige einzutragen, der entweder als solcher im
General- Währschafts= und Hypothekenbuche eingetragen steht, oder die
Umschreibung des dort zu Gunsten eines Dritten eingetragenen Eigen-
thums auf seinen Namen nach Maßgabe des Gesetzes über den Eigen-
thumserwerb vom 5. Mai 1872. beantragen kann.
Die Eintragung setzt die Vorlegung eines mit dem General-Währschafts-
und Hypothekenbuche übereinstimmenden Auszugs aus dem Steuerbuche,
oder die Einwilligung des darin als Besitzer des Grundstücks Einge-
tragenen voraus.
Bei neu vermessenen Gemarkungen ist die Nachweisung) daß die
im Steuerbuchsauszuge nach neuerer Kartennummer verzeichneten Grund-
de mit dem im General.Währschafts- und Hypothekenbuche nach alter
ezeichnung eingetragenen übereinstimmen, auf Grund der bei der Ver-
7 37 stattgehabten steueramtlichen Ermittelungen von Amtswegen zu
eschaffen.
Wenn eine solche Feststellung unthunlich ist, so kann eine Ein-
meges nur nach vorgängigem Aufgebotsverfahren (§§. 31. bis 35.)
erfolgen.
3) Mit der Eintragung des Eigenthums sind sämmtliche im General-
Währschafts- und Hypothekenbuche unter dem Namen des letzten Eigen-
Kümers noch eingetragenen, das Grundstück betreffenden dinglichen
echte, Hypotheken und sonstigen Rechtsverhältnisse auf das neue Grund-
buchblatt oder den neuen Artikel zu übertragen, jedoch mit Ausnahme
der gescgüch aufgehobenen Grundlasten.
etreffs der zu Gunsten der Pflegebefohlenen sich vorfindenden
allgemeinen Pfandeintragungen ist deren vorherige Löschung oder Be-
schränkung na Vorschet des H. 11. dieses Gesetzes bei dem Vormund-
schaftsrichter von Amtswegen zu veranlassen.
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