Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Beschränkungen und Belastungen des Eigenthums, welche auf einem 
Stammguts., Familienfideikommiß., Lehns-, Leihe,, Meier., Erbpacht= oder 
sonstigen gutsherrlichen Verbande beruhen, erlöschen auch dm eingetragenen 
Eigenthümer gegenüber und können überhaupt, auch aus der Person der 
Rechtsurheber, nicht mehr geltend gemacht werden, wera sie nicht bis zum 
1 Jul 1874. in den General-Währschafts- und Hxpothekenbüchern einge- 
agen sind. 
K. 25. 
Die Uebertragung eines Grundstücks aus dem General-Währschafts= und 
Ppotbekenbuch in das neu anzulegende Grundbuch soll erfolgen, sobald das 
rundstück auf einen neuen Eigenthümer umzuschreiben, oder eine neue Be- 
lastung darauf einzutragen ist, oder der Eigenthümer sie beantragt, oder das 
#acham dieselbe zur Klarstellung der Grundbuchverhältnisse dienlich 
erachtet. 
Dabei pelten für die Anlegung des neuen Grundbuchblattes oder Artikels 
bie nachstehenden Vorschriften: 
1) Als Eigenthümer ist derjenige einzutragen, der entweder als solcher im 
General- Währschafts= und Hypothekenbuche eingetragen steht, oder die 
Umschreibung des dort zu Gunsten eines Dritten eingetragenen Eigen- 
thums auf seinen Namen nach Maßgabe des Gesetzes über den Eigen- 
thumserwerb vom 5. Mai 1872. beantragen kann. 
Die Eintragung setzt die Vorlegung eines mit dem General-Währschafts- 
und Hypothekenbuche übereinstimmenden Auszugs aus dem Steuerbuche, 
oder die Einwilligung des darin als Besitzer des Grundstücks Einge- 
tragenen voraus. 
Bei neu vermessenen Gemarkungen ist die Nachweisung) daß die 
im Steuerbuchsauszuge nach neuerer Kartennummer verzeichneten Grund- 
de mit dem im General.Währschafts- und Hypothekenbuche nach alter 
ezeichnung eingetragenen übereinstimmen, auf Grund der bei der Ver- 
7 37 stattgehabten steueramtlichen Ermittelungen von Amtswegen zu 
eschaffen. 
Wenn eine solche Feststellung unthunlich ist, so kann eine Ein- 
meges nur nach vorgängigem Aufgebotsverfahren (§§. 31. bis 35.) 
erfolgen. 
3) Mit der Eintragung des Eigenthums sind sämmtliche im General- 
Währschafts- und Hypothekenbuche unter dem Namen des letzten Eigen- 
Kümers noch eingetragenen, das Grundstück betreffenden dinglichen 
echte, Hypotheken und sonstigen Rechtsverhältnisse auf das neue Grund- 
buchblatt oder den neuen Artikel zu übertragen, jedoch mit Ausnahme 
der gescgüch aufgehobenen Grundlasten. 
etreffs der zu Gunsten der Pflegebefohlenen sich vorfindenden 
allgemeinen Pfandeintragungen ist deren vorherige Löschung oder Be- 
schränkung na Vorschet des H. 11. dieses Gesetzes bei dem Vormund- 
schaftsrichter von Amtswegen zu veranlassen. 
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Die
	        
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