Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Der Antragsteller und, sofern die Anlegung des Grundbuchblattes 
obex Artikels durch eine nach dem 30. Juni 1874. erfolgte freiwillige 
Veriußerung veranlaßt wird, der Veräußerer hat die Richtigkeit und 
ollständigkeit dieses Hypothekenscheins an Eidesstatt zu versichern. 
3) Nach erfolgter Feststellung der Rechtsverhältnisse des Grundstücks wird 
das Grundbuchblatt oder der Artikel nach Vorschrift des §. 25. Nr. 3. 
bis 5. angelegt und gleichzeitig das Ortsgericht hiervon benachrichtigt, 
welches das Grundstück in seinen Büchern abschreibt. 
  
K.. 28. 
Wer die in den General-Währschafts= und Hypothekenbüchern oder in den 
sonstigen in den I#. 26. 27. erwähnten gerichtlichen Büchern enthaltenen Ein- 
tragungen, soweit sie nach den vorstehenden Paragraphen die Grundlage der 
neuen Grundbücher bilden, für unrichtig oder unvollständig erachtet, hat deren 
Berichtigun oder eine entsprechende Vormerkung seiner Ansprüche in den ge- 
dachten achern bis zum 1. Juli 1874. z erwirken, widrigenfalls dieselben später 
nur unter den nach Maßgabe der §#. 22. bis 27. eintretenden Rechtsnachtheilen 
geltend gemacht werden können. 
Solche Berichtigungen der älteren Bücher, einschließlich der darüber bei 
dem Grundbuchamte gepflogenen Verhandlungen, sind kostenfrei. 
Die Erhebung einer auf Berichtigung gerichteten Klage begründet ohne 
Weiteres das Recht auf entsprechende Vormerkung. 
C. 20. 
Vom 1. Juli 1874. an dürfen Eintragungen in die General-Währschafts. 
und Hypothekenbücher oder in die deren Stelle vertretenden älteren W 
Bücher nur noch soweit bewirkt werden, als sie Vormerkungen zur Wahrung 
geltend gemachter Rechte oder Löschungen und Veränderungen älterer vor dem 
.Juli 1874. eingetragener Hpypotheken — mit Ausschluß jedoch der im §&. 43. 
vorgesehenen Umwandelungen derselben — zum Gegenstande haben. 
g. 30. 
Soweit in den vormals Bayerischen Landestheilen ein Grundstück in den 
dortigen Hypothekenbüchern nicht eingetragen ist, kann der Eigenthümer, wenn 
er sein Eigenthum nach dem bisherigen Rechte durch herihtlichen oder notariel- 
. Erwerbsakt nachweist, auf Grund dessen die Eintragung im Grundbuche ver- 
kangen. 
31. 
, Wenn bcüglich eines Grundstücks die Voraussetzungen der 9.. 25. 26. 27. 
und 30. nicht Vorliegen) so kann ein Grundbuchblatt oder Artikel für dasselbe 
lr vach vorherigem Lufgebot nach Maßgabe der #H. 32. bis 35. angelegt 
werden. · « 
K 322.
	        
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