Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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K. 32. 
Der Besitzer eines solchen Grundstücks, welcher durch Urkunden, durch eine 
Bescheinigung des Ortsvorstandes, durch eidesstattlich abgegebene Versicherungen 
von Zeugen oder sonst glaubhaft macht, daß er allein oder unter Hinzurechnung 
der Besitzzeit seiner Rechtsvorgänger das Grundstück seit mindestens zehn Jahren 
ununterbrochen im Eigenthumsbesitz gehabt hat, kann alle diejenigen, welche ein 
Recht an dem Grundsiück u haben vermeinen, öffentlich laden lassen, unter der 
Androhung des Rechtsnachtheils: 
daß nach Ablauf der Frist der Besitzer als Eigenthümer in dem Grund- 
buche eingetragen werden wird, und daß, wer die ihm obliegende Anmel- 
dung unterläßt, sein Recht gegen einen Dritten, welcher, im redlichen 
Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs, das Grundstück erworben 
hat, nicht mehr geltend machen kann, und daß er sein Vorzugsrecht ge- 
genüber denjenigen, deren Rechte innerhalb der Musschlähfeir- ange. 
meldet und demnächst auch eingetragen sind, verliert. 
Die Ladungsfrist muß mindestens sechs Wochen betragen. 
K. 33. 
Ist das Grundstück im Steuerbuche auf einen anderen Namen eingetragen 
oder ergeben sich sonst Anhaltspunkte für die Berechtigung dritter Personen, so 
sind - von Amtswegen besonders zu laden. 
S. 34. 
Werden von keiner Seite Ansprüche auf das Grundstück erhoben oder die 
geltend gemachten von dem Antragsteller anerkanmt, so erfolgt die beantragte Ein- 
tragung des Eigenthums unter gleichzeitiger Eintragung der vom Antragsteller 
selbst angemeldeten oder anerkannten dinglichen Rechte und Hypotheken. 
K. 35. 
Werden Ansprüche Dritter geltend gemacht, so ist die Anlegung des Grund- 
buchblattes oder Artikels vle das Eigenthum des Antragstellers bestritten ist, 
bis zur rcchtsträfr en Erle igung dieses Streitpunktes auszusetzen, bei einem 
Streit über ding ß Rechte und Hypotheken aber eine Vormerkung der strei- 
tigen Ansprüche zu bewirken. 
Für die Eintragung allgemeiner Pfandrechte kommen die Vorschriften i 
§. 25. Nr. 3. zur Anwendung. 
g. 36. 
Die in dem Gebiete des vormaligen Kurfürstenthums Hessen auf Grund 
des Ausschreibens des Finanzministeriums vom 12. April 1833. (Kurh. Gesetz- 
Samml. S. 17.), sowie der späteren Anweisungen über die Vermessungen bis 
zum 1. Juli 1874. festgestellten Flurkarten begründen die Vermuthung, daß 
Johrgang 1873. (Nr. 8138.) 43 die
	        
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