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die darin verzeichneten Grenzen dem wirklichen Eigenthumsbestand der Grund-
stücke entsprechen. .
Bis zum 1. Januar 1877. bleibt den Betheiligten vorbehalten, einen ander-
weitigen Eigenthumsbestand nachzuweisen und Berichtigung der Kartengrenzen
im Wege der Klage gegen den nach der Karte berechtigten Eigenthümer zu er-
wirken, auch zur Wahrung der klagend geltend gemachten Ansprüche Vormer-
kung im Grundbuche zu beantragen. Nach Ablauf dieser Frist bestimmen sich die
Grenzen der Grundstücke, soweit nicht rechtzeitig erfolgte Anfechtungen im Grund-
buche vorgemerkt sind, lediglich nach der Flurkarte und der ihr zu Grunde liegen-
den Vermessung.
S. 37.
Die vorstehenden Bestimmungen (§. 36.) gelten auch für die in dem Gebiete
des vormaligen Kurfürstenthums Hessen aus der Zeit vor dem Ausschreiben des
Finanzministeriums vom 12. April 1833. herrührenden älteren, sowie für die in
den vormals Bayerischen Landestheilen bisher festgestellten Flurkarten, sofern fie
von der Bezirksregierung zur Bestimmung der Grundstücksgrenzen geeignet be-
funden werden.
Das Appellationsgericht zu Kassel hat sich diejenigen Gemarkungen, für
welche solche Feldkarten vorhanden sind, von der Bezirksregierung bezeichnen zu
lassen, und dieselben bis zum 1. Juli 1874. öffentlich bekannt zu machen.
S. 38.
Vom 1. Juli 1874. an soll, sobald eine neue steueramtliche Vermessung
für eine einzelne Gemarkung vollendet ist, dem Grundbuchamt hiervon unter
Mittheilung einer Nachweisung über die Bezeichnung, welche die neu kartirten
Grundstücke bisher in den gerichtlichen Büchern führen, Kenntniß gegeben wer-
den. Das Grundbuchamt bestimmt hierauf durch eine in der Gemeinde und
durch das Amtsblatt zu veröffentlichende Verfügung eine Frist von acht bis zwölf
Wochen, innerhalb deren es den Betheiligten wrelteht, die Ergebnisse der Ver-
messung bezüglich der Grenzen und der Bezeichnung der neu kartirten Grund-
stücke in den gerichtlichen Büchern im Wege der Berichtigungsklage gegen den
nach der Karte berechtigten Eigenthümer anzufechten, auch Vormerkung der gel-
tend gemachten Ansprüche im Grundbuche zu verlangen. Nach Ablauf dieser
Frist bestimmen sich die Grenzen der Ermdslück, soweit nicht rechtzeitig erfolgte
Anfechtungen durch Vormerkung im Grundbuche gewahrt find, lediglich nach
der Flurkarte und der ihr zu Grunde liegenden Vermessung, ede solche Fest-
stellung einer neuen Flurkarte ist vom Grundbuchamte durch das Amtsblatt zu
veröffentlichen.
KC. 39.
Sofern auf Grund der Verordnungen vom 13. Mai und vom 2. Sep-
tember 1867. eine Theilung oder wirthschaftliche Zusammenlegung von Grund-
stücken stattgefunden hat oder noch stattfindet, bleibt der von der Generalkom-
mission bestätigte Auseinandersetzungsrezeß und die ihm zu Grunde liegende Karte
für die Feststellung der Grundstücksgrenzen maßgebend. 40
K. 4dW.